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Gesetzssammlung
für das
Königreich Sachsen.
17.
30.) Mandat,
die Recognition von Urkunden vor den kdnigl. Gesandtschaften im Auslande,
und die durch diese und die auswärtigen Consuln zu bewirkenden
Legalisationen betreffend;
vom 3ten September 1827.
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Wo9#, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen 2c. . .
fuͤgen hiermit zu wissen, daß Wir Uns bewogen gesehen haben, wegen Recognition von
Urkunden vor Unsern auswaͤrtigen Gesandtschaften, folgende gesetzliche Bestimmungen zu
treffen.
1.
Das durch das Mandae vom 1sten März 180 4., wegen Einschränkung der Notariaks=
handlungen §9. 11., und durch das Mandat vom 27sten September 1819., die Abfas-
sung der Recognitions -Registraturen betreffend, auf Gerichtsbehörden eingeschränkte Be-
sugniß, Recognitions-Documente auszufertigen, soll von nun an auch Unsern auswärtigen
Gesandtschaften zustehen, jedoch an die Beobachtung nachstehender Erfordernisse gebunden
seyn.
2.
Der Recognoscent muß naͤmlich entweder der Gesandtschaft selbst, oder zwei von ihm
gestellten, der Gesandtschaft persoͤnlich und als glaubhaft bekannten Personen, als Derjenige,
fuͤr welchen er sich ausgiebt, bekannt seyn, oder sich als solcher durch richtige Paͤsse legi—
timirt haben. «
Gesetzsammlung 1827. (24 )