Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

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bemerkten Bildungsanstalten hiesiger Lande, den 
Wissenschaften oder den Kuͤnsten widmen, und 
zwar: 
a) auf der Universitaͤt zu Leipzig, 
b) auf der Bergakademie zu Freiberg, 
c) auf der Forstakademie zu Tharand, 
d) auf einer der Akademieen der bildenden Kuͤnste, 
e) auf der chirurgisch-medicinischen Akademle zu 
Dresden, mit Inbegriff der Thierarzneischule, 
I) auf einer der beiden Landschulen Meißen und 
Grimma, oder einem der Gymnasien und Ly- 
caen, und endlich 
8) auf einem Schullehrerseminge. 
Zufaß. 
Hierher gehören ferner Diejenigen, welche auf 
ausländischen katbolischen Universitäten Theologie 
studiren. 
Erläucerung. 
Handwerker, welche die mit der Akademie 
der bildenden Kunste verbundenen Bauschulen, zu 
ihrer bessern Ausbildung, im Wincerhalbjahre be- 
suchen, die übrige Zeic aber auf ihre Profession 
arbeiten, sind den hier genannten Akademisten niche 
beizuzählen. 
Zusasbz zu §. 10. 
)Jünglinge, welche durch Privakunterricht sür 
die Universitäc vorbereitet werden, sind den 
Schülern auf Landschulen, Gymnasien und Ly- 
caͤen gleich zu achten, jedoch haben sie sich in 
dem Jahre, in welchem sie ihr zwanzigstes Le- 
bensjahr vollenden, persönlich bei der Rekru- 
tirungscommission zu stellen, und durch Zeug- 
nisse öffentlicher, gelehrter Bildungsanstalten 
glaubwürdig nachzuweisen, daß sie bei dem mie 
ihnen angestellten Tentamine hHinlängliche 
Kennenisse an den Tag gelege haben, um im 
nächsten Jahre eine Universität mit Nuten be- 
ziehen zu können.
	        
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