Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

((171) 
Cap. III. 
Von den Behoͤrden für das Aushebungs- 
geschaͤft und von den Rekrutirungs— 
bezirken. 
F. 15. 
A. Von der obersten Rekrutirungs- 
behörde. 
Die Kriegs-Verwaltungs-Kammer istdie oberste 
Rekrutirungs= und Reclamations-Behörde. Die- 
selbe hat hbiernach 
a) die obere Leitung des Aushebungsgeschäftes, 
b) die Bestimmung der Quoten für jeden Re- 
krueirungsbezirk, 
) die Anweisungen bei allen vorkommenden 
zweifelhaften Fällen, und 
d) die Enescheidung bei einerekenden Recla- 
mationen 
zu beforgen. 
6. 16. 
In allen Rekruticungsangelegenheiten ist da- 
ber an die Kriegs-Verwaltungs-Kammer Beriche zu 
erstatten, und deren Bescheidung zu erwarten. 
S. 17. 
Desgleichen ist auch in allen denjenigen Fäl- 
len, in welchen wegen Rekrutirungsangelegenhei- 
ten Appellationen eingewendet worden, an die ge- 
dachee Landesbehörde zu berichten, welche die Sache 
selbst entweder zur Erledigung bringen, oder, wenn 
dies nicht geschehen kann, wegen Rezjecceion der 
eingelegten Appellationen, mit der betreffenden 
Regierung communiciren wird. 
ch 18. 
Uibrigens soll allen in Rekeutirungsangelegen- 
beiten eingewandten Appellationen ein etlecius 
Suspensivus nicht beigelege werden. 
(„ 31 %)
	        
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