Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1914. (41)

Nr.  4.  29

3.  Absatz:

„Diese  Einstellung  muß  unbeschadet  der  sonst  verwirkten  Strafe  erfolgen,
wenn  die  Voraussetzungen  des  §  140  D.  Str.  G.  vorliegen  oder  die  Versäumnis
in  böslicher  Absicht  oder  wiederholt  erfolgt  ist."

Als  neue  Absätze  4  und  5  sind  hinzuzufügen:

„In  solchen  Fällen  können  die  Militärpflichtigen  von  den  Ersatzbehörden  als
unsichere  Dienstpflichtige  sofort  zur  Einstellung  gebracht  und  durch  die  Bezirkskommandeure
  einem  Infanterietruppenteil")  oder  der  nächsten  Arbeiterabteilung
(§  30,  4)  oder  dem  nächsten  in  Betracht  kommenden  Marineteil?")  (Matrosendivision
  §  23,  2aà  1  und  2b,  Za  1  und  3b;  Werftdivision  S  23,  2  a  2  und  2c
sowie  3  a  2)  überwiesen  werden.

Stehen  den  vorgenannten  Militärpflichtigen  (Abs.  1  bis  4)  gesetzliche  Ansprüche
  auf  Zurückstellung  oder  Befreiung  von  der  Aushebung  zur  Seite,  so  können
sie  von  der  verstärkten  Ober-Ersatzkommission  dieser  Vergünstigungen  nur  dann
für  verlustig  erklärt  werden,  wenn  ihre  Versäumnis  in  böslicher  Absicht  oder
wiederholt  erfolgt  ist.“

R.M.G.  8§88  30,  4b  und  33.
Die  Anmerkungen  ")  und  "")  zu  Abs.  4  lauten:

„*)  Die  allgemeine  Regelung  der  Verteilung  der  unsicheren  Dienstpflichtigen
auf  die  Infanterietruppenteile  ist  Sache  der  Generalkommandos.  Mit  deren
Genehmigung  dürfen  bei  anderen  Waffen  mit  zweijähriger  aktiver  Dienstzeit  oder
beim  Bekleidungsamt  auch  solche  unsichere  Dienstpflichtige  eingestellt  werden,  die
für  Infanterie  nicht  tauglich  oder  nur  zum  Dienst  ohne  Waffe  tauglich  sind.“

„**)  Abveichend  hiervon  sind  die  unsicheren  Dienstpflichtigen  aus  den  Landwehrbezirken
  II  und  III  Hamburg  sowie  1  und  II  Altona  den  Marineteilen  der
Nordseestation  zu  überweisen.“

8  29.

Ziffer  7  Abs.  1  erhält  folgenden  Wortlaut:

„Zurückstellungen  Militärpflichtiger  auf  Grund  besonderer  im  Gesetz  nicht
ausdrücklich  vorgesehener  Verhältnisse  können  ausnahmsweise  von  der  Ersatzbehörde
dritter  Instanz  verfügt  werden.  Ferner  kann  die  Ersatzbehörde  dritter  Instanz
Zurückstellungen  Militärpflichtiger  über  die  in  Ziff.  3  und  4b  erwähnten  Fristen
hinaus  ausnahmsweise  genehmigen;  auch  ist  sie  befugt,  die  zum  einjährig-freiwilligen
  Dienst  Berechtigten  über  die  in  Ziffer  46#  erwähnte  Frist  hinaus  ausnahmsweise,
  in  der  Regel  von  Jahr  zu  Jahr,  bis  zum  1.  Oktober  d  zehnten

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