Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

( 184) 
Cap. VI. 
Von dem Verfahren bei dem Aushebungs- 
geschäfte selbst. 
A. Von dem Zusammenereten der Re- 
krutirungscommissionen und von der 
persönlichen Einberufung der 
Mannschaften. 
K. 48. 
Durch die Kriegs-Verwalkungs-Kammer wird 
für jeden Rekeutirungsbezirk der Zeitpunke be- 
stimme werden, wenn die Aushebung ihren An- 
fang nehmen soll. 
§. 40. 
Der Amtshauptmann des Bezirks hat bier- 
nach die Rekrurirungscommission zusammen zu be- 
rufen, und es bleibt dessen Ermessen überlassen, 
die diesfallsiigen Expeditionen in den verschiedenen 
Aemtern seines Bezirks vorzunehmen. 
C. 50. 
Zugleich sind die aufgezeichneken zwanzigjähri- 
gen jungen Mannschaften der verschiedenen Orte, die 
zur zweiten Haupceklasse gehörigen jedoch nach den 
G. 11. angeordneten Bestimmungen, unter Feststel= 
lung der Tage, persönlich vor die Rekrutirungscom- 
mission zu berufen, und es muß aus jedem Orte 
wenigstens eine Gerichtsperson dabei mit gegen- 
wärtig seyn. « 
B. Von der Pruͤfung der Listen. 
ß. 51. 
Die Commission hat zuvoͤrderst die Listen der 
Localobrigkeiten uͤber die zwanzigjährigen Mann- 
schaften zu pruͤfen, und dabei hauptsaͤchlich die Li- 
sten uͤber die im verwichenen Jahre als neunzehn— 
Abänderung. 
V. 48. 
Durch die Kriegs-Verwaltungs-Kammer wird 
für jeden Rekrutirungsbezirk der Zeitpunkt be- 
stimme werden, wenn die Aushebung beendigt 
seyn muß, 
Erläuterung. 
Die zar zweiten Hauptklasse gehbrigen jun- 
gen Mannschaften sind, so lange sie in diese Klasse, 
nach den Bestimmungen des §. 10. 11. und 12. 
gebören, von der persönlichen Gestellung zu ent- 
binden. 
Abänderung. 
. 51. 
Die Commission hat zuvörderst die Listen der 
Localobrigkeiten über die am Öten November auf- 
gezeichneten Mannschaften zu prüsen, und dabei 
hauptsächlich die Listen der am 15ten Februar
	        
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