198 )
. 77.
Ausgetrekene sollen, im Bezug auf ihr Ver-
mögen, nach Verfluß eines Jahres, von dem
Tage an, wo sie sich, nach §. 50. und 56., zur
Aushebung persönlich häcten stellen sollen, den
Deserteurs gleich behandele werden.
. 78.
Jeder Militalrpflichtige, welcher, um sich
dem Kriegsdienste zu encziehen, seinen Körper
verstümmelt, oder deshalb ein Verbrechen begeht,
wodurch er sich dazu unwürdig zu machen glaube,
soll, wenn er dessen geständig, oder für überführe
zu achten ist, im Fall er zum Militairdienste
noch tüchtllg und wurdig befunden wird, mite
vier Wochen Gefängniß belegt und zu
zwölfjähriger Dienstzeit eingestellt werden.
Sollee dagegen ein solcher Mann, wegen der
angewendeten Verstümmelung, oder wegen des be-
gangenen Verbrechens, nicht zum Kriegsdienste
gezogen werden, so ist selbiger mit einjähri-
ger Zuchthausstrafe zu belegen.
6. 70.
Jeder milikairpflichtige Mann, welcher aus
der Absiche, um vom Kriegsdienste befreit zu
werden, irgend jemand durch Bestechung für
sich, oder zur Ausstellung falscher Zeugnisse zu
gewinnen suchen und dessen überführt werden soll-
te, soll, wenn diese Absiche auch nicht erreiche
worden, und derselbe zum Militairdienste cüchtig
ist, ohne Welceres an das Milicair abgegeben
werden, und zu einer zwölfjährigen Dienst-
zeit im Militair verbunden seyn. Wenn
dagegen ein solcher Mann zum Militairdienste
untüchtig befunden würde, so soll derselbe mie
ache Wochen Gefängniß bestrafe werden,