Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

198 ) 
. 77. 
Ausgetrekene sollen, im Bezug auf ihr Ver- 
mögen, nach Verfluß eines Jahres, von dem 
Tage an, wo sie sich, nach §. 50. und 56., zur 
Aushebung persönlich häcten stellen sollen, den 
Deserteurs gleich behandele werden. 
. 78. 
Jeder Militalrpflichtige, welcher, um sich 
dem Kriegsdienste zu encziehen, seinen Körper 
verstümmelt, oder deshalb ein Verbrechen begeht, 
wodurch er sich dazu unwürdig zu machen glaube, 
soll, wenn er dessen geständig, oder für überführe 
zu achten ist, im Fall er zum Militairdienste 
noch tüchtllg und wurdig befunden wird, mite 
vier Wochen Gefängniß belegt und zu 
zwölfjähriger Dienstzeit eingestellt werden. 
Sollee dagegen ein solcher Mann, wegen der 
angewendeten Verstümmelung, oder wegen des be- 
gangenen Verbrechens, nicht zum Kriegsdienste 
gezogen werden, so ist selbiger mit einjähri- 
ger Zuchthausstrafe zu belegen. 
6. 70. 
Jeder milikairpflichtige Mann, welcher aus 
der Absiche, um vom Kriegsdienste befreit zu 
werden, irgend jemand durch Bestechung für 
sich, oder zur Ausstellung falscher Zeugnisse zu 
gewinnen suchen und dessen überführt werden soll- 
te, soll, wenn diese Absiche auch nicht erreiche 
worden, und derselbe zum Militairdienste cüchtig 
ist, ohne Welceres an das Milicair abgegeben 
werden, und zu einer zwölfjährigen Dienst- 
zeit im Militair verbunden seyn. Wenn 
dagegen ein solcher Mann zum Militairdienste 
untüchtig befunden würde, so soll derselbe mie 
ache Wochen Gefängniß bestrafe werden,
	        
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