Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

( 22 ) 
. 41. 
Von Schwänge- e - · e " t " „ 
rungs= und Ai= Bloße Schwängerungs= und Alimentations-Klagen gehören nicht für das geistliche Gericht. 
mentations-Sa- 
chen. . 42. 
Von den Civil- n Ansehung der Civil-Incident--Punkte, oder des Geri ex connexitat — 
Incident-Punk- J seh 9 J P / G richtsstandes connexitate cau 
ten bei Ehe= sarum, steht dem katholisch-geistlichen Consistorio gleiches Befugniß, wie den protestan- 
sachen. tischen Consistorien zu. 
C. 43. 
Von Appellati- Den in der Appellakionsinstanz, zur ausschließlichen Cognition des apostolischen Vicariats 
cen in Ehela- gehörigen, rein geistlichen Sachen sind die vor dem katholisch geistlichen Consislorio anhän- 
" gig gemachten Sponsaliensachen nur dann beizuzählen, wenn ein öffenkliches Eheverlöb= 
niß Scatt gefunden hat. 
S. 44. 
Die Einwilli- uͤlti E « - e-- . 
gungderAeltern Zu guͤltigen Eheversprechungen ist auch, in Ansehung der dem roͤmisch katholischen 
und Großältern, Glaubensbekennenisse zugechanen Untertchanen, die Einwilligung der noch lebenden Aeltern, 
als Erforderniß oder respective Großälkern, schlechterdings erforderlich, und solches sowohl von den katholi- 
eines gültigen b · .«..- 
Eheversprechens schenPfarrernvordemAufgeoteundder-Trauung,alsauchvondemkakholtschgecstlc 
unter Katholi- chen Consistorio bei den in Sponsaliensachen zu fällenden Erkenntnissen, behörig in Obache 
ken. zu nehmen. 
6. 45. 
Bu dem Huse Uiberhaupt haben die katholischen Pfarrer, in Ansehung des Aufgeboks und der Trau- 
ot u. der Trau 
ungura 5 Re= ung, nach den allgemeinen Bestimmungen der Sachsischen Cherechee, wie solche in dem den 
gulativ vom 15. Pfarrern Augsburgischer Confession unterm 1 5ten Januar 1808.) vorgeschriebenen Re- 
Jannar 1808. gulative zusammen gestelle worden sind, ebenfalls sich zu achten, und sie sind desfalls mic 
beobachtet wer 
den. angemessener Anweisung durch das apostolische Vicariat besonders versehen worden. 
S. 46. 
Von dem Auf- Verlobee, von welchen der eine Theil dem evangelischen, der andere dem röômisch-ka- 
gebore *9* tholischen Glaubensbekenntnisse zugerhan ist, sind (nur den Fall ausgenommen, da Beide von 
denen Glau-Adel wären, und daher des den Personen vom Adelsstande observanzmäßig zustehenden 
bensbekenntnis= Privileg der Befreiung vom Aufgeboke protestantischer Seits zu genießen hätten) in den 
ses. Kirchen beider Confessionen, und zwar in den Kirchspielen, wohin sie eingepfarrt sind, oder 
respective in deren Bezirke sie sich wesentlich aufbalten, das beiße, sich entweder bäuslich 
  
7) Cod. Aug. 1II. Forts. Th. I. S. 165. u. fg.
	        
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