Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

Annahme der 
Cassenbillets bei 
den Brand-Ver- 
sicherungs-Bei- 
trägen und Ver- 
gutungen. 
Abentrichtung 
der Beiträge 
durch Pächter 
und Miethleute 
abwesender 
Hausbesitzer, 
von unter Se- 
questratlon ste- 
henden Gebäu- 
den; 
( 46-) 
..32. 
Jedem Miegliede dieser Brand-Wersicherungs- Societät steht frei, seine Belträge, wenn 
dlese zwei Thaler oder mehr betragen, halb baar und halb in Cassenbillets zu erlegen, und 
die Obrigkeicen sind verbunden, die Beiträge in diesem Verhältnisse anzunehmen. 
Dofür ist auch jeder Brandbeschädigte verbunden, die lhm ausgesetzte Brand- Schäden- 
Vergütung zur Hälste in Cassenbillets anzunehmen und den Betrag der erhaltenen Cassenbillets 
in der Quittung zu bescheinigen. Im Fall aber bei den Obrigkeiten oder Einnahmen nicht 
genug Cassenbillets vorhanden wären, um die Hälfte der Brandvergütungen davon zu bestrei- 
ten; so sind die Auszahlungen der Brandvergücungen deshalb nicht aufzuhalten, sondern 
nur soviel Cassenbillets, als vorhanden sind, mit zuzurechnen und der Betrag derselben in der 
Qulecung zu bemerken. 
Den Obrigkelten und Elnnahmen liege ob, bei Einrechnung der Brand-Versicherungs- 
Beiträge, in ihren Rechnungen und kieferschelnen deutlich anzugeben, wieviel darauf baar und 
wieviel in Cassenbilleks eingerechnet worden. Die im §. 10. des Ediccs wegen der Cassen- 
billets vom Sten Mai 1772 enthaltenen Bestimmungen finden auch auf die bel der Brand- 
Versicherungs-Anstalt einkommenden, oder auszugebenden Cassenbillets ihre vollkommene An- 
wendung. 
6. 33. 
Ist der Eigenthümer der Gebäude an dem Orte, wo sie gelegen, niche zugegen, auch 
Niemand von ihm mit besondern Auftrage zu Entrichtung der Brand-Versicherungs-Beiträge 
versehen; so sind dlese von den Pachtern oder Miethleuren nach dem Eemessen der Obrigkeit zu 
erheben, und nöthigen Falls durch die vorgeschriebenen Mitcel einzubringen, wogegen der- 
jenige Pachter oder Mierhmann, welcher den Beitrag also erlegt hat, selbigen dem Ver- 
pachter oder Vermiether auf seinen Pacht= oder Mieth- Zins zurechnen mag. 
S. 34. 
Uncer Segquestration befindliche Gebäude werden nach des Eigenthümers Angabe einge- 
schrieben. Hingegen sind bei einem entstandenen Creditwesen die Angaben der zu dessen 
Masse gebörigen Gebäude und deren Wercths von dem geordneten Gutervertreter, mit Con- 
currenz der Obrigkeic, vor welcher der Concurs anhängig ist, zu besorgen, dabel allenthal- 
ben die obigen allgemeinen Vorschristen zu beobachten und die Beiträge resH“. aus den Se- 
questrations= und Concurs-Massen zu bestreiten. 
Solche Beiträge hat auch der Richter, welcher die Sequestration führe, oder vor wel- 
chem der Concurs anhängig ist, ohne den mindesten Aufenthalt, und ohne daß es einer vor- 
gängigen Loration bedarf, bei Vermeidung der wider ihn selbst zu richtenden Zwangsmirtel, 
aus besaglen Massen zu berichtigen.
	        
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