Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

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cen die Hälfte der ihm gebührenden Vergücungssumme aus der Brand-Versicherungs= schädigungs- 
Casse, gleich nach gefaßtem Deputatlonsbeschlusse, gegen Qulttung ausgezahle werde. quanta ge- 
Die andere Hälfte bingegen soll, nach vorhergängiger Befolgung der 9. 51. enthal- schieht. 
tenen Vorschrift, allemal Anfang Maͤrz des kuͤnftigen Jahres an den Verungluͤckten, gegen 
Quittung, nach der aufhabenden Wurzelzahl, berichtiget werden. 
In dem Falle jedoch, wenn die Brand= und Niederreißungs-Schäden den Betrag einer 
Wurxzel nicht errelchen, sollen die Eneschädigungen auf einmal angewiesen werden. 
Bel beträchtlichen Kriegsbrandschäden bewendet es aber bei der im F. 27. enthal- 
tenen Bestimmung. 
ß. 48. 
Damit auch die den Brandverungluͤckten zugesicherte Auszahlung ihrer Verguͤtunge- Die Garantie 
summe zur festgesesten Zeit erfolgen und dieselben sicher darauf rechnen können, so wird, richttzer 
wenn die Societätscasse nicht sogleich mic dem erforderlichen baaren Gelde versehen sern Saplung baben 
sollee, die Deputation solches Vorschußweise zu erlangen suchen, wofür sie der Casse die Land und Stad- 
Zinsen zurechnen kann. ten übernom- 
Hlerbei machen sich die Stände von ktand und Städcen, in Folge der übernommenen men. 
Garantie der Anstalt, verbindlich, die Deputation durch ihren Credit gemeinschaftlich zu 
unterstuͤtzen, und soll der Land. Steuer. Casse keinesweges zugemuthet werden koͤnnen, diese 
Vorschuͤsse, wider den Willen der Staͤnde, vom Lande allein zu uͤbernehmen. 
S. 49. 
Da der Zweck der Brandverguͤtung lediglich dahin geht, den Abgebrannten in Stand Die Brandver- 
zu setzen, sein Gebäude wiederum auszubauen, so hat auch jedes Societaͤtsmitglied die gürunzegelne 
erbaltene Beihülse, zu ihrer einzigen Bestimmung, welches die WiederJvecke zemäs 
berstellung des abgebrannten, oder Brandes halber eingerissenen, oder iu verwenden. 
sonst durch den Brand beschädigten Gebäudes ist, schlecheerdings zu ver- 
wenden, auch den neuen Bau, den Vorschriften der, mittelst Ober-Amts-Patenes vom 
12ten März 1777. publicirten, in den tandstädten, Flecken und Dörfern zu beobachten- 
den Feuerordnung vom Zten Februar desselben Jahres, ingleichen den in den Vierstädten - 
bestehenden besondern Feuerordnungen gemäß, dergestalt einzurichten, daß die Gebaͤude fuͤr Ziegeldaͤcher ge— 
die Zukunft gegen Brandschäden moͤglichst sicher gestellt werden. Zu dem Ende sollen zniee enen 
sowohl Diejenigen, welche ihre neuerrichteten Gebäude mit Ziegeldächern versehen, als freiung von den 
welche auf alte, vorher mit Schindeln oder Schoben gedeckte Gebäude Ziegeldächer auf= Veiträgen. 
legen, und sich deshalb durch ein obrigkeitliches Zeugniß bei der Deputation ausweisen, 
eine zweljährige Befreiung von den Societätsbeiträgen genießen. 
Es sollen auch die Besiter abgebrannter Gebäude künfeighin gehalten seyn, bei Be-Erklärung des 
sichtigung des Brandschadens, zum gerichtlichen Prokocoll zu erklären, ob sie die abge= Abgebrannten 
„ 8°) 
T. 
.
	        
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