Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

Nr.  83.  1918.  651

der  Hilfe  besonderer  Beauftragter  —  der  Zähler  —  bedienen.  Die  Bürger  und
Einwohner  in  den  Städten  und  die  Mitglieder  der  ländlichen  Gemeinden  sind
verpflichtet,  auf  Verlangen  des  Magistrats  bezw.  Gemeindevorstandes  unentgeltlich
  als  Zähler  zu  wirken.  Auf  Kirchendiener  erstreckt  sich  diese  Verpflichtung
nicht.

Die  Magistrate  und  Gemeindevorstände  können  in  Orten,  deren  Einwohnerzahl
  dies  erforderlich  macht,  mehrere  Zählbezirke  einrichten.

III.

Die  Zählung  erfolgt  nach  Hausgrundstücken.  Für  jedes  Haus  mit  mindestens
  einer  Wohnung  ist  durch  die  Hauseigentümer  oder  ihre  Stellvertreter  eine
Hausliste  aufzustellen,  in  welche  alle  Wohnungen,  die  bewohnten,  die  anderweit
benutzten  und  die  leerstehenden,  einzeln  einzutragen  sind.  Wenn  zu  einem  Hausgrundstück
  mehrere  baulich  getrennte  Häuser  gehören,  so  sind  für  dieses  Grundstück
  mehrere  Hauslisten  auszufüllen.  Die  Hauseigentümer  oder  ihre  Stellvertreter
  sind  verpflichtet,  die  Hausliste  auszufüllen.  Die  Haushaltungsvorstände  oder
ihre  Stellvertreter  sind  verpflichtet,  dem  Hauseigentümer  alle  zur  Ausfüllung  der
Hausliste  erforderlichen  Angaben  zu  machen.

IV.

Die  Hauslisten  werden  den  Magistraten  und  Gemeindevorständen  durch  das
Großherzogliche  Statistische  Amt  rechtzeitig  zugestellt.  Etwaige  Nachforderungen
find  an  diese  Stelle  zu  richten.  g

Die  Magistrate  und  Gemeindevorstände  haben  Sorge  zu  tragen,  daß  alle
Hausbesitzer  oder  deren  Stellvertreter  rechtzeitig  mit  Hauslisten  versehen  werden.

Die  Verteilung  der  Hauslisten  findet  zum  12.  Mai  statt;  die  Wiedereinsammlung
  erfolgt  am  1.  Juni  1918.

Die  wieder  eingesammelten  Hauslisten  sind  auf  Vollzähligkeit  und  Richtigkeit
  zu  prüfen  und  bis  zum  15.  Juni  1918  mit  einer  Bescheinigung  der  Vollzähligkeit
  und  Richtigkeit  an  das  Großherzogliche  Statistische  Amt  in  Schwerin
einzusenden.

V.

Das  Großherzogliche  Statistische  Amt  wird  mit  der  Zusammenstellung  der
Ergebnisse  und  der  Bearbeitung  der  nach  §  6  der  Bundesratsverordnung  an  das
Kaiserliche  Statistische  Amt  einzusendenden  Nachweisung  beauftragt.

Schwerin,  den  4.  Mai  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.