Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

(653) 
als nach Abzug der von dem Gemeinschuldner der Casse an Capital und Zinsen zu vertre- 
tenden Summe uͤbrig bleibt, mittelst Berechnung zur Concursmasse abzuliefern, ohne wei- 
tere Verbindlichkeit, sich beim Creditwesen als Liquidant melden zu muͤssen. 
ñ. 13. 
Diejenigen Capitallen der Sparcasse, welche weder bei dem Leihhause, noch bei ein- 
zelnen Mitgliedern des Sparcossenvereins, nach §F. 11 zinsbar untergebrache werden kön- 
nen, werden einstweilen für Rechnung der Casse, entweder durch Ankauf von Koönigl. 
Scchsischen Staatspapieren, oder durch bypotbekarische Ausleihung auf inländische Güter, 
sicher angelege und werbend gemache. 
S. 14. - 
Saͤmmtliche zum Unterpfand dienende, oder angekaufte Staatspapiere, so wie die Urkun— 
den über die der Casse bestellten Hypotheken, werden bei des Stadtraths Kämmerei ver- 
wahrlich niedergelegt. 
6. 15. 
Die unvermeidlichen Verwalkungskosten werden von dem Uiberschusse der einkommenden 
Zinsen, ingleichen von dem aus Königlichen Cassen allergnädigst bewilligken jährlichen Bei- 
trags-OQuanto, so wie endlich von den eingehenden freiwilligen Privatbeiträgen bestritten, 
und haben daher die Einleger weder bei der Einzahlung, noch beim Rückempfange ihrer 
Gelder, etwas an Kosten oder Gebühren zu entrichten. 
Der bei der Sparcasse ekwa eintretende Gewinn soll zunächst zu einem Reservefonds 
für die letztere angesammelt, und, sobald es die Verhälenisse gestatten, zu Erhöhung des 
Verzinsungssusses verwendet werden. 
S. 16. 
Mit Ablauf jeden Jahres wird über den Zustand der Casse, wie zeither, öffentliche 
Rechnung abgelege und hierbei zugleich bekannt gemache werden, wie hoch sich der Betrag 
der vorhandenen Einlagegelder, so wie anderer Seils der Betrag der wegen zinsbarer 
Unterbringung angekauften, oder unkerpfändlich eingesesten Staakspapiere, ingleichen der 
Consensdocumente und der bei dem teihhause untergebrachten Summen und dafür erhalte- 
nen Leihhaus-Schuld-Scheine belaufe, so daß die vollkommene Sicherstellung und Deckung 
sämmtlicher Einlagen samme Zinsen hieraus hervorgehen wird. 
Auch werden diese Rechnungen und Rechnangsabschlüsse denen, nach I. 2, an der 
Geschäftsführung theilnehmenden Personen zur Einsiche vorgelege werden. 
  
Ausgegeben zu Dresden, am 2½n Juni 1828.
	        
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