Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

Gesetzsammlung 
fuͤr das 
Koͤnigreich Sachsen. 
6. 
  
  
0.) Declaration, 
die von des Kdnigs von Sachsen Majestät mit dem Kdniglich Würtem- 
bergischen Hofe, wegen der durch Regquisttionen in Strafrechtsfällen erwach- 
senden Kosten, geschlossene Uibereinkunft betreffend; 
vom 5ten Januar 1828. 
Die Koͤniglich Saͤchsische und die Koͤniglich Wuͤrtembergische Regierung sind im Be— 
treff der Kosten, welche durch Requisitionen in Strafrechtsfaͤllen bei den gegenseitigen 
Gerichtsstellen veranlaßt werden koͤnnen, dahin uͤbereingekommen und erklaͤren hiermit: 
Daß in allen strafrechtlichen Verhandlungen, wo die Kosten niedergeschlagen, oder 
auf die Casse des Staats, oder des Gerichtsherrn uͤbernommen werden muͤssen, die re— 
quirirende Stelle der requirirten lediglich die baaren Auslagen für Botenlohn und Post- 
gelder, für Verpflegungsgebühren, Transpork und Bewachung der Gefangenen, zu berech- 
nen und zu erstatten haben soll, wogegen alle andere Kosten für Prokocollirung, Schreib- 
und Abschrife-Gebühren, so wie für die an die Gerichtspersonen, oder an die Casse sonst 
zu entrichtenden Sporteln nicht aufgerechnet werden mögen. 
Gesetzsammlung 1828. ( 6 )
	        
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