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. 25.
Eine Ehefrau, deren Ehemann mie Immobilien beliehen ist, darf darum ansuchen, Zecht der
daß ihr Einbringen, (Dotal, oder Paraphernal-Vermögen), se weit es in beweglichen Sa- Sbesrauen auf
chen bestehee, in das Consensbuch eingektragen werde. Einbringens in
6. 20. surn Consens-
buch.
Dieses Gesüch kann sie ohne den Beitrice des Ehemannes, oder eines andern Geschleches-
vormundes anbringen.
6. 27.
Niche minder ist dazu der Chemann selbst berecheigee.
. 28.
Die Eimragung darf nur wegen bestimmter Summen, mirhin in Ansehung anderer
Sachen, als des Geldes, nur, so weit deren Werth angezeigt worden, geschehen.
. 29.
Ist das Gesuch, nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen, gehörig angebrache, so
hat der Richter die Eintragung unverzüglich zu bewerkstelligen und dabei den Tag, an wek-
chem sie geschiehe, genau anzumerken.
Auch hat derselbe darüber der, oder dem Ansuchenden, auf Verlangen, ein Zeugniß,
dem Ehemanne aber, wenn das Gesuch niche von ihm, oder mit seiner Zustimmung ge-
schah, von dem Eintrage Nachricht zu geben.
6. 30.
Ein Widerspruch gegen die Eintragung ist nicht zu beachten. Es steht aber dem Wi-
dersprechenden frei, seine Einwendungen besonders auszuführen.
W. 31.
Insonderheit kann der Ehemann, wenn das Einbringen, ohne seine Einwilligung, auf
mehrere Immobilien eingetragen ist und schon eins, oder einige zur Sicherstellung hinreichen,
um die Löschung des Eingetragenen in Ansehung der übrigen Immobilien nachsuchen.
32.
Die Vorschrife im J. 30 wegen Nichebeacheung der Widersprüche gile auch von Appel-
lationen gegen die Eintragung; es ist aber darauf nachher Beriche zu erstatten.
9 33.
Die Eintragung hat von der Zeit an, zu welcher sie geschieht, die Kraft einer mit
gerichtlicher Einwilligung bestellten Hypothek.
ñ. 34.
Bei Lehnen hat sie die Wirkung, welche, in Gemaͤßheit des, einige Bestimmungen
uͤber die Pfandrechte an unbeweglichen Sachen enthaltenden Mandats vom heutigen Tage,
die ohne Consensertheilung an Lehnen eingeräumten Pfandrechte hervorbringen,