Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

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. 53. 
Bei Bestimmung des Bekrags der Caution ist haupesächlich auf das von dem Vater 
zu verwaltende Mobiliarvermögen der Kinder zu sehen. 
9. 54. 
Zur Verminderung des Betrags kann der Richter Prekiosen, Staakspapiere und an- 
dere Schuldscheine der Kinder in gerichtliche Verwahrung nehmen. 
6. 55. 
Kann der Vater keine Caution leisten, so ist, unbeschadet des Nießbrauchs desselben, 
den Kindern zur Verwaltung des Vermögens ein Vormund zu bestellen. 
. 56. 
Wegen des Vermögens der Kinder, woran der Vater den Nießbrauch nicht hat, ist 
derselbe, wie ein Vormund, Caution zu bestellen, auch jährlich Rechnung abzulegen, verbunden. 
Kann er die Cautien nicht leisten, so sind die Kinder ebenfalls zu bevormunden. 
. 57. 
Auf die I. 52 — 56 erwähnte Caurion ist alles anzuwenden, was 9. 43 — 47 in 
Ansehung der Vormünder bestimme worden ist. 
. 58. 
Die §. 55 und 56 angeordnete Bevormundung ktrikt nur ein, wenn die Kinder min- 
derjährig, oder in einem andern Zustande sind, vermöge dessen sie, nach Maßgabe der Vor- 
mundschaftsordnung Cap. XXIV. und XXV., zu bevormunden seyn würden, dafern ihr 
Vater gestorben wäre. 
Auch hat der Richter nur wegen solcher Kinder die übrigen Vorschriften im 
r. 52— 57 amtshalber zu befolgen. 
S. 59. 
Sind die Kinder nicht in dem §. 58 angegebenen Zustande, se hat der Richéer nur 
auf deren Antrag Sicherheitsmaßregeln zu ergreisen, wenn die 9. 52 erwähnte Besorgniß 
vorhanden ist. 
9. 60. 
Durch die Vorschriften im 6. 51 — 58 werden die Bestimmungen der Vormund- 
schafesordnung Cap. XXl. §. 3 und J. 5 außer Wirksamkeit gesetzt, und die HK. 6 deslelben 
Vorschriften Kapitels enthaltenen sind als auf jene Vorschriften (§. 51 — 58) gerichtet zu betrachten. 
über die Cau- . 61. 
tionen de in Wenn die im §. 14, no. 4. erwähnten Verwalter, Einnehmer und zu Administratio- 
. no. 4 er- 
waͤhnten Die— nen angestellten Diener mit Immobilien beliehen sind, so kann, auf den Antrag der ihnen 
ner, Verwalter vorgesetzten Behoͤrde, ein angemessenes Cautionsquantum in das Consensbuch eingetragen werden. 
und Einneh— · 
mer. ß. 62. 
In Ansehung der Quantißcirung der einzutragenden Cautionssummen, der Erhoͤhung, 
oder Verminderung, oder gaͤnzlichen Loͤschung derselben und sonst, sollen die im 9. 28—39,
	        
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