(f111 „)
S. 42, 45 und 46 enthaltenen Vorschriften, insoweit solche anwendbar sind, hierbei eben-
falls befolgt werden.
1.)
2
. 63.
Endlich wird zu Entfernung von Mißverständnissen noch bestimme:
dieses Gesetz beziehe sich nicht auf die durch eine noihwendige Subhastation nicht er-
löschenden Reallasten, ingleichen nicht auf das, nach Maßgabe der erläucerten Proceß-
ordnung ad Tu. XIII. 9. 8, wegen der dinglichen Lasten und persönlichen Abgaben
im Concurse Scatt findende Vorzugsreche, ferner nicht auf das den Verpachtern
und Vermiethern, in derselben Proceßordnung ad Tit. XLV. g. 4, gestattete Zu-
rückbehaltungsrecht; vielmehr bewendek es deshalb allenthalben bei den bieherigen Be-
stimmungen.
Die Vorschriften vom 1 4ten SÖphen an kommen in Ansehung der Bevormundeken und
der §. 14 unrer no. 4 genannten Gläubiger nur dann zur Anwendung, wenn die
Bestätigung des Vormundes, oder die Uibertragung des Dienstes, der Einnahme, oder
Verwaltung nach dem 31 en October 1829 geschiehe, in Ansehung der Kinder und
Ehefrauen aber auch dann, wenn die väterliche Gewele, oder die Ehe an dem ge-
dachten Tage bereits existirk, sofern nämlich dadurch noch keine stillschweigende Hypothek
begründer ist, indem erst nach dem erwähnten Tage ein Vaker verbindlich wird, Ver-
mögen seiner Kinder zu verwalten, oder eine Ehefrau ihrem Ehemanne ekwas einbringe.
Die Tochter eines verstorbenen Lehnsbesizers behalten, des Wegsalls der stillschweigen-
den Hypotbek ohngeachte#, das Reche, als chirographarische Gläubigerinnen aus dem
Lehne eine Ausstattung zu fordern, wenn die sonst dazu nöthigen Bedingungen vor-
banden send.
Gegenwärtiges Mandag ist in der, durch das Generale vom 13ten Julius 1796 und
durch das Mandae vom Dten März 1818, vorgeschriebenen Maße bekanne zu machen und
von Allen, die es angehe, zu befolgen.
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig unterschrieben und Unfer Kanzleistegel vor-
drucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 4ten Juni 1829.
Anton.
6 Gotthelf Friedrich Christian Freiherr von Rochow.
"“ Christian Heinrich Springer, 8.
Gesetzsammlung 1829. ( 21 )
Allgemeine
Vorschriften
über die An
wendung die-
ses Gesetzes.