Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

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fordert, als sie einen akademischen Grad zu erlangen beabsichtigen, oder eine andere Fa-#) Maturitäts- 
cultaͤtswifsenschaft, als die der Medicin und Chirurgie, erlernen wollen. zeugniß. 
S. 4. 6 
Zu Beurkundung der erforderlichen Reise und Tüchtigkeit sollen auf den öffentlichen b) Abgangs- 
gelehrten Schulen, am Schlusse jeden halben Jahres, und längstens vierzehn Tage vor Ostern prüfungen. 
und vierzehn Tage vor Michaelis, insoweit Schüler vorhanden sind, welche die Universität 
beziehen wollen, besondere, nach den V. 7 enthaltenen Vorschrifren vorzunehmende, P.üfungen 
der zur Universität abgehen wollenden jungen Leute gehalten werden. 
. 5. 
Dieser Prüfung haben sich sowohl ODiejenigen, welche auf einer der inländischen öffent- Wer sich dieser 
lichen gelehrten Schulen Unterricht erhalten haben, als auch Diejenigen zu unterwerfen, welänn haun- 
welche sich in einer andern Unterrichtsanstalt, oder durch Peivatunterricht, oder auch auf " 
einem auswärtigen Gymnasium zur Universität vorbereitet haben. 
. 6. 
Diejenigen, welche innerhalb des lehten Jahres vor der Anmeldung zur Prüfung auf Wo diese Prüf- 
inländischen gelehrten Schulen unterrichtet worden sind, können auf keiner andern, als auf tnaen Stait 
derselben inländischen Schule, auf welcher sie zuletze Unterricht genossen, zu der gedachten sinden sollen! 
Prüfung und zu den, in deren Verfolg, auszustellenden Zeugnissen der Reife gelangen. 
Denen aber, die innerhalb des letzten Jahres auf keiner inländischen gelehrten Schule sich 
befunden haben, steht die Wahl frei, auf welcher öffentlichen gelehrten Schule hiesiger 
Lande sie sich der Prüsung uncerwersen wollen. Sie haben aber bei dem Rector der 
Schule, wo sie geprüfe zu werden begehren, nachzuweisen, wo sie während des letztver- 
gangenen Jahres Unterricht genossen haben, 
ß. J. 
Die Pruͤfungen der zur Universitaͤt Abgehenden bestehen zuvörderst in Ausarbeitung Wie die Ab- 
und Vorlegung schriftlicher Deutscher und lateinischer Aufsäse. Die hiernächst mie ihnen 4anerfe 
anzustellende mündliche Prüfung soll sich theils über die alten Sprachen, bei den dem " 
tbeologischen Studium sich Widmenden insbesondere zugleich über die Hebräische, theils über 
die sogenannten Realwissenschaften erstrecken, namentlich auf Geschichte, Geographie, Ma- 
thematik, Philosophie und Péysik, soweit diese Wissenschaften für den Schuluncerricht ge- 
eignet sind. 
G. 8. 
Gedachte Prüfungen geschehen, ohne Unterschied der 9. 5 und 6 bemerkten verschiede-Ven wem se 
nen Fälle, unter Aufsichr der geistlichen und weltlichen Schulinspectoren, die mündliche vortunehmen 
( 241° )
	        
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