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Gesetzfammlung
fuͤr das
Königreich Sachsen.
18.
33.) Mandat,
die Vereinfachung des Stempel-Impost-Rechnungswesens betreffend;
vom 2 #stei Juli 1829.
..
WIN, Anton,VonGOTTESGnadcn,KomgVonSachsenxc.2c.2c.
thun hiermit kund und fuͤgen zu wissen, daß Wir, Behufs der Vereinfachung des Stem—
pel-Impost-Rechnungswesens, Folgendes zu bestimmen, fuͤr gut befunden haben:
1.
Saͤmmtliche von den bei der Stempelverwaltung angestellten Personen zu fuͤhrende
Rechnungen sind, vom heurigen Jahre an, nicht mehr, wie bisher, in halbjaͤhrigen Fristen,
sondern in jedem Jahre nur einmal, und zwar mit dem 3sten December zu schließen,
nach dem Abschlusse aber, binnen der, F. 47 der dem Mandate vom 1 1ten Januar 1819
beigedruckten Anweisung über die Stempelverwaltung in den Königlich Sächsischen Lan-
den, vorgeschriebenen Fristen, bei Vermeidung der auf den Unterlassungsfall gesetten Sera-
sen, an die daselbst namhaft gemachten Behörden einzureichen; wobei übrigens von den
Einnehmern, wie bisher, der nach dem Rechnungsabschlusse verbleibende baare Cassenbe-
stand, nebst der vom Einnehmer cewa selbst verwirkten und solchenfalls mit zu berech-
nenden Strafe, an diejenige vorgesetzte Cassenbehörde, bei welcher die Rechnung eingereicht
wird, mit abzuliefern ist.
Gesetzsammlung 1829. ( 25 )