Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

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Anwendung weiter finden, vielmehr für die Registrakur der Einlieferung eines Deposul in 
geeigneten Fällen sechs bis zwölf Groschen, so wie für die Registratur der Auszah- 
lung oder Auslieferung der deponirten Gegenstände eben so viel in Ansaßz zu bringen 
gestaccec ist, für den Deposikenschein aber, außer den Copialien, respective vier und ache 
Groschen besonders zu entrichten sind. Nach dieser, in Gemäßheic des Generale vom 
1 3ten Julius 1796 und des Mandats vom Dten März 1818, bekanne zu machenden An- 
ordnung haben sich Alle, die es angehe, gebührend zu achten. 
Gegeben zu Dresden, am 4ten August 1829. 
Freiherr von Rochow. 
Christian Heinrich Springer, 8. 
Musgegeben zu Dresden, am 141 August 1829.
	        
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