Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

148 ) 
ben werden moͤgen, wird hiermit dahin erlaͤutert, daß kuͤnftig Auslaͤndern ein neuer 
Paß nur dann ertheilt werden soll, wenn 
a) sie sich unter der Behoͤrde, bei welcher der Paß nachgesucht wird, eine Zeitlang 
aufgehalten haben, und sich diese von ihrer Unverdaͤchtigkeit uͤberzeugt hat, oder, 
dafern ein Auslaͤnder um einen Paß ansucht, der sich zwar in Unserem Mark— 
grafthume Oberlausitz, jedoch nicht unter der unmittelbaren Gerichtsbarkeit der zur 
Ausstellung des Passes, nach F. 1, befugten Behörde, einige Zeit aufgehalten hat, 
wenn von der Obrigkeit dieses Aufenthaltsorts dessen Unverdächtigkeic bezeugt 
wird; auch 
b) die von ihnen aus dem Auslande mitgebrachten Legitimationen entweder von ih- 
rer heimathlichen Behörde selbst, oder von einer andern, jedoch mie Beziehung 
auf solche, unter Angabe des Jahres und Tages der Ausstellung, ausgefertige und 
ausdrücklich auf das Ausland gerichtet sind.. Dagegen darf solchen Ausländern, 
bei welchen diese Erfordernisse nicht vorhanden sind, so wie überhaupk allen Aus- 
ländern, die gewerbtreibend mit ihren Waaren, oder Kunftfertigkeiten und Sehens- 
würdigkeiten zeigend, umherziehen, der abgelaufene Paß nur zur Rückkehr in ihre 
Heimath in der geradesten Richtung auf die dazu nöthige Zeit verlängerk, keines- 
weges aber zum Herumziehen in hiesigen Landen, oder zur Unternehmung einer 
neuen Reise nach einem andern Punkee, als ibrem eigentlichen Wohnsite, ein 
neuer Paß gegeben werden. 
Wenn nach Publication dieser Verordnung ausgefertigte Pässe den Behörden vor- 
kommen, welche Ausländern enkweder von einer, nach §. 1 bierzu nicht berecheigeen 
inländischen Behörde, oder den Bestimmungen in diesem §. entgegen, ausgestelle worden 
sind, so ist mie Einsendung des in Frage kommenden Passes, statt dessen dem Inhaber 
eine andere Legirimation zur Fortsetzung seiner Reise bis auf einen bestimmten Ore, 
wenn sonst dabei kein Bedenken obwaltet, ertheilt werden mag, Anzeige hiervon an Un- 
sere Ober-Amts-Regierung zu machen, damie von dieser die betreffende Behörde zur 
Verantwortung gezogen und, nach Befinden, bestrase werden könne, welche Strafe, nach 
Beschaffenheit der Umstände, bis zu einer Geldbuße von funfzig Thalern ansteigen kann.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.