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3.
Die in gedachtem Regulative, Abschnite III. I. 2, enthaltene Vorschrife, wor-
nach Ausländer, welche sich an einem Orte hiesiger Lande länger als 24 Stunden auf-
halten, ihren Paß bei der Polizeibehörde daselbst visiren lassen sollen, wird hiermit noch-
mals eingeschäift, und es ist von den Polizeibehörden auf deren Befolgung zu balten.
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Zur Abwendung des geklagten Herumziehens der Freiknechte im Lande, wird den
Grenzbehörden zur Pflicht gemacht, diejenigen ausländischen Freiknechte, aus deren
Pässen sich ergiebe, daß sie das Wandern auf ihr Gewerbe nur als Gelegenheie zum
Vagabundiren gebrauchen, gar nicht weiter in hiesige Provinz einzulassen, und jedenfalls
die Familien solcher fremden Freiknechte, welche nicht darthun können, daß sie bereits
ein bestimmtes Unterkommen im Lande gefunden haben, zurückzuweisen.
In Ansehung der inländischen Freiknechte wird hiermit festgesebt, daß, wenn
sie nicht entweder ein ihnen schon anderwärts versprochenes Uncerkommen nachweisen
können, oder durch Verabschiedung aus der Arbeit zum Wegzuge mie den Ibrigen und
Aufsuchung eines andern Aufenthalts genöthigt werden, ihnen die Pässe nur für ihre
Person, nicht zugleich für ihre Familien, zum unbestimmten Wandern von einer Mei-
sterei zur andern, ausgestelle werden dürfen.
6. 5.
Bei sämmtlichen, mie Besorgung der Paßpolizei beauftragten Behörden ist, um
in vorkommenden Fällen die etwa nöthige Auskunft geben zu können, ein vollständiges
Journal über die ausgestellten Pässe, und ein Register über die erfolgten Wisirungen
derselben, insofern solches niche bereits geschiehe, zu halten, wovon das Erstere wenigstens
das Datum der Ausstellung, Vor= und Zunamen, Stand, Wohnork, Religion und Al-
ter des Paßempfängers, Bestimmungsort und Zweck der Reise, und die Dauer des
Passes, Letz#eres aber das Datum der Visirung, Vor= und Zunamen, Stand, Wohn-
ort, Religion und Alter des Paßinhabers, die Behörde, deren Paß visirt ist, das Da-