Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

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derweit defendiren lassen, so ist sofort nach Publication des Urthels, mie Einsendung der 
Acten, Berich" zur Landes= oder Ober-Ames-Regierung zu erstatten, von welcher der 
Transport des Verurtheilten auf das Zuchthaus anzuordnen ist. 
Im Uibrigen ist bei der zweiten Ver#heidigung und dem darauf zu sprechenden Urthel 
dieselbe Beschleunigung, wie 9. 11 und 12 verordnet ist, anzuwenden. 
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Die Ortsgerichte und alle obrigkeitlichen und Polizei-Behörden sind schuldig, bei Voll- 
streckung der erkannten Strafen, so wie überhaupt in den fraglichen Fällen, auf deshalb an 
sie ergehende Aufforderung, den willigsten Beistand zu leisten. 
s. 19. 
Die Auslösungs= und Reisekosten der zu dergleichen Untersuchungen ernannten Commis— 
sarien werden aus Unserm Fiscus übertragen. Die Unrersuchungs= und Erecutionskosten 
hingegen, mit Einschluß der Defensionskosten, bleiben Dem= oder Denjenigen zur Last, denen 
solche sonst obliegen würden; 
Jedoch sollen, insofern niche Verpflichtete vorhanden sind, die in subsickum auch die 
Gebühren bezahlen müssen, bei Unvermögen der in die Kosten verurtheilten Inculpaten, 
bloß die Verläge zu erstatten seyn. 
Nach obigen Vorschriften, deren Anwendbarkeit übrigens, insoweit sie neue Bestim- 
mungen enthalten, auf die, nach Publication des gegenwärtigen Mandats, sich ereignenden 
Feuersbrünste beschränkt seyn soll, haben sich Unsere Collegia, Dicasterien und Beamten, 
so wie alle Gerichts= und Polizei-Behörden, und überhaupt Alle, die es angehe, gehor- 
samst zu achten. 
Urkundlich haben Wir dieses Mandac, welches dem Generale vom 1 3ken Julius 17960 
und dem Mandate vom Dten März 1818 gemäß zu pobliciren ist, eigenhändig unrerschrie- 
ben und mit Unserm Kanzleünsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen zu Dresden, am 28sten September 1829. 
Anton. 
   
Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jänckendorf. 
D. Johann Daniel Merbach.
	        
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