178 Schatzanweisungen — Schauspiel
Biersteuer (s. Gemeindeleistungen XI eingeführt werden. Der Straßen-
handel mit Flaschenbier ist weder als Wanderlager noch als Hausier-
gewerbe zu besteuern (Mitt. III 453). Gesundheits= und veterinärpolizei-
lich ist bestimmt: die Reinigung der Bierdruckhapparate (s. d.) wird
polizeilich überwacht. Der Verkauf von Neigenbier, das dem frisch
eingelaufenen Bier zugegossen und zum normalen Preise verabreicht
wird, fällt unter § 10 des Nahrungesmittelges. (OLG. 20. März 1902,
Annalen XXIII 425). Mit Büchsicht auf die Tuberkulosegefahr sind
in den Schankstätten Spuchnäpfe (s. d.) aufzustellen. Veterinärpolizei-
liche Bestimmungen über Einrichtung und Uberwachung der Ställe gibt
A#. vom 30. Okt. 1900 S. 930 § 17 (s. Biehhandel). Die Beauf-
sichtigung öffentlicher Schankstätten gehört zum polizeilichen Wirkungs-
kreise der Bürgermeister kl. St O., Gemeindevorsteher und Gutsvorsteher
(RLö. 8# 74 d, 84, kl. St O. Art. IV § 12). Die Amtsh. sind auch
von den in Städten RtO. erteilten Genehmigungen behufs ent-
sprechender Anweisung der Gendarmerie zu benachrichtigen (ZG. Jahrg.
1863 S. 56, Jahrg. 1868 S. 74).
Schatzanweisungen s. Reichsfinanzen.
Schaufenster, Schauläden. Während der öffentliche Handel
nicht gestattet ist, sind die Sch. zu schließen (Ges. vom 10. Sept. 1870
S. 313 § 35, f. auch Ladenschluß, Sonntagsruhe, Photographen).
Werden Berkehrsstörungen durch Ansammlung von Publikum vor
Sch. herbeigeführt, so Kann polizeilich nur gegen das Publikum, nicht
gegen den Schauladenbesitzer vorgegangen werden (O##. 17. Jan.
1903 1 S 292).
Schaumwein. Der Sch. unterliegt einer in die Beichskasse
fließenden Verbrauchssteuer von 50 Pf., bei Herstellung aus Frucht-
wein von 10 Pf. für die Flasche (RGes. vom 9. Mai 1902 S. 155,
Ausführungsbestimmungen vom 12. Juni 1902 und 12. Febr. 1903,
Centr. B. Jahrg. 1902 S. 127, Jahrg. 1903 S. 51). Alit Luxemburg
besteht Gemeinschaft der Steuer (RAbkommen vom 10. Mai 1902 S 232,
BBek. vom 18. Mlärz 1903 S. 50).
Schauspiel. I. Gewerbepolizei. 1. Künstlerische Vorfüh=
rungen. Die Ausübung der schönen Rünste unterliegt der Gewerbe-
ordnung nicht (s. Kunst), jedoch bedürfen Schauspielunternehmer zum
Gewerbebetrieb der Erlaubnis, die von der Kreish. unter Mlitwirkung
des Kreisausschusses für das ganze BReichsgebiet erteilt wird. Sie ist
zu versagen, wenn die Behörde auf Grund von Tatsachen die Uber-
zeugung gewinnt, daß der Nachsuchende die zum Gewerbebetrieb er-
forderliche Zuverlässigkeit, insbes. in sittlicher, artistischer und finanzieller
Hinsicht nicht besitzt, oder wenn der Nachsuchende die nötigen Mittel
nicht nachweisen kann. Zum Betriebe eines andern oder wesentlich
veränderten Unternehmens bedarf es neuer Erlaubnis (GSO. 8§#§ 32, 40,
49, 53, 54, A#BVO. vom 28. März 1892 S. 28 8S§ 24, 34, 38, 39,
Ges. vom 21. Alärz 1873 S. 275 §5 23 3, MV0O. vom 20. Nlärz 1889