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50.) Verordnung der Landesregierung,
die reciprocirliche Anwendung der geseßlichen Vorschriften wegen des Gerichts-
standes in Criminalsachen in den Kreislanden und in der Oberlausis betreffend;
vom 28Ssten October 1829.
Ven GO-TLES Gnaden, Anton, Knig von Sachsen 2c. 2c. 2c.
Liebe getreue. Nachdem darüber, ob die aus Unserer Landesregierung unter dem
7ten Februar 1820, in der Oberlausiß aber aus Unserer Ober-Amts-Regierung unter
dem 20 fen März 1822, ergangenen, den Gerichtsstand in Criminalsachen betreffenden
Verordnungen in den Kreislanden und in der Oberlausitz gegenseitig in allen Punkten zur
Anwendung zu bringen seien, Zweifel entstanden sind, Wir aber die Beachkung thunlich-
ster Gleichförmigkeit in den dießfallsigen Grundsäßen in beiden Landestheilen für ange-
messen erachten; so verordnen Wir, daß künftighin niche blos der über den Gerichtestand
des begangenen Verbrechens ausgesprochene Grundsaß, sondern die gesammten, in 9J. 1
bis 9, der gedachten Verordnung vom v'en Febeuar 1820, sowohl in deren Erläu-
terung vom 20 fen September 1828 für die alten Erblande, und in der Verordnung
vom 20ten März 1822, sub I. und in deren Erläuterung vom 3 1sten August 1829
für die Oberlausi, ertheilten Vorschriften, sowohl zwischen mehrern Gerichtsstellen der
alten Erblande, oder der Oberlausitz unrer sich, als auch im wechselseitigen Verhälenisse
alterbländischer und oberlausstzischer Gerichtsstellen gegen einander zur Anwendung gebrache
werden. "6 "
Hiernach haben sich sämmtliche Obrigkeiten in Unsern Kreislanden gebührend zu
achten.
Dresden, am 2sten October 1829.
Freiherr von Rochow.
Cbristian Heinrich Springer, 8.
Aucgegeben zu Dresden, am 11½ November 1829. ·