Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

( 173.) 
50.) Verordnung der Landesregierung, 
die reciprocirliche Anwendung der geseßlichen Vorschriften wegen des Gerichts- 
standes in Criminalsachen in den Kreislanden und in der Oberlausis betreffend; 
vom 28Ssten October 1829. 
Ven GO-TLES Gnaden, Anton, Knig von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
Liebe getreue. Nachdem darüber, ob die aus Unserer Landesregierung unter dem 
7ten Februar 1820, in der Oberlausiß aber aus Unserer Ober-Amts-Regierung unter 
dem 20 fen März 1822, ergangenen, den Gerichtsstand in Criminalsachen betreffenden 
Verordnungen in den Kreislanden und in der Oberlausitz gegenseitig in allen Punkten zur 
Anwendung zu bringen seien, Zweifel entstanden sind, Wir aber die Beachkung thunlich- 
ster Gleichförmigkeit in den dießfallsigen Grundsäßen in beiden Landestheilen für ange- 
messen erachten; so verordnen Wir, daß künftighin niche blos der über den Gerichtestand 
des begangenen Verbrechens ausgesprochene Grundsaß, sondern die gesammten, in 9J. 1 
bis 9, der gedachten Verordnung vom v'en Febeuar 1820, sowohl in deren Erläu- 
terung vom 20 fen September 1828 für die alten Erblande, und in der Verordnung 
vom 20ten März 1822, sub I. und in deren Erläuterung vom 3 1sten August 1829 
für die Oberlausi, ertheilten Vorschriften, sowohl zwischen mehrern Gerichtsstellen der 
alten Erblande, oder der Oberlausitz unrer sich, als auch im wechselseitigen Verhälenisse 
alterbländischer und oberlausstzischer Gerichtsstellen gegen einander zur Anwendung gebrache 
werden. "6 " 
Hiernach haben sich sämmtliche Obrigkeiten in Unsern Kreislanden gebührend zu 
achten. 
Dresden, am 2sten October 1829. 
Freiherr von Rochow. 
Cbristian Heinrich Springer, 8. 
Aucgegeben zu Dresden, am 11½ November 1829. ·
	        
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