jede weitere Verbreitung des Uibels bis jetzt gluͤcklich verhindert haben. Da jedoch
die Erfahrung gelehrt hat, daß der Ansteckungestoff ost erst nach vielen Wochen seine
Wirkung äußert und in der sofortigen Tedtung derjenigen Viehsiücke, an welchen sich
Spuren der Rinderpest zeigen, eins der sichersten Mitctel zu deren Unterdrückung er-
kannt worden, diese Maßregel aber in dem Mandate vom 1 3ten Mai 1780, Caf#. IlI.
. II nicht sowohl für den Zweck der Unterdrückung, als vielmehr nur zur Erkennung des
Uibels angeordnet ist; so haben Wir, um selbst für den Fall, daß die bereits getroffenen
Maßregeln zur Abwendung der Rinderpest ihren Zweck nicht ganz erreichen sollten, das
Nöthige in Zeiten vorzubereiten und einzuleiten, für angemessen erachtet, außer der Fort-
dauer jener Maßregel und der fernern strengen Beobachtung der in dem angezogenen
Mandate enthaltenen Vorschriften, noch Nachstehendes zu verocdnen:
1.
Alle Viehbesitzer haben, wie hiermit nochmals eingeschärst wird, in Gemaßbeit der
Vorschrife Cap. III. J. I. des gedachten Mandats, und bei Vermeidung der §. IV ange-
droheten Strafen, den Gesundheitszustand ihres Rindviehes auf das Genaueste zu beobach-
ten und jede krankhafte Erscheinung an demselben sofort der Obrigkeit anzugeigen.
2.
Die Obrigkeiten haben aber auch ihrerseits selbst die sorgfaͤltigste Aufmerksamkeit auf
diesen wichtigen Gegenstand der allgemeinen Wohlfahrt zu richten, und besonders in den
Staͤdten die Untersuchung des Gesundheitszustandes des den Fleischern und Viehhaͤndlern
zugehoͤrigen Rindviehes, wo moͤglich durch gepruͤfte Thieraͤrzte, und, wo dergleichen nicht in
der Naͤhe zu erlangen sind, durch andere Thierärzte polizeiwegen zu veranstalten.
3.
Wird durch diese Untersuchung (§. 2), oder burch eine nach obiger Vorschrift ( . 1)
erstattete Anzeige einer Obrigkeic bekannt, daß sich an dem Rindviehe Spuren einer Krank-
beit gezeigt haben, so hat sie schleunigst einen geprüften Thlerarzt, insofern niche schon ein