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solcher selbst die erste Wahrnehmung gemacht und wirkliche Spuren der Rinderpest dabei
entdeckt hat, zur nähern Untersuchung des erkrankten Thieres zu veranlassen, z'gleich aber
den Bezirks-Amtshaupemann davon in Kenneniß zu setzen.
4.
Bemerke der Thierarze Anzeigen der Rinderpest, so hac, auf die von ihm unverweilt
zu bewirkende Meldung, die Obrigkeic, ohne irgend einen Widerspruch zu beachfen, die
sofortige Toͤdtung und Verscharrung der verdaͤchtigen Stuͤcke Vieh, unter Beobachtung der
Cap. III. S. XLVII solg. des angezogenen Mandats vorgeschriebenen Vorsichtsmaßregeln,
zu veranstalten, und mit der Tödcung und Beaufsichtigung dieser Veranstaltungen nebst
dem Thierarzk eine Gerichtsperson des Orts, wo sich die Spuren der Seuche zeigen, zu
beauferagen.
Diese beiden, so wie alle übrige Personen, welche bei Untersuchung, Tödtung und
Verscharrung der kranken Thiere gebraucht worden, oder sonst in deren Nähe gekommen
sind, haben die in dem Mandate vom 130en Mai 1780, Cap. III. J. X bis mie XIII
enthaltenen Vorschriften in Obacht zu nehmen, die dabei getragenen Kleider aber alsbald
abzulegen, und mit Chlorkalkdämpfen zu durchräuchern, welche überhaupt zu den in dem
gedacheen Geseße vorgeschriebenen Räucherungen als vorzugsweise wirksam biermit anem-
pfohlen werden.
5.
Den Besibern des getödteten Viehes wird eine Entschädigung zugestanden.
Wegen der hinsichtlich der ausglelchungsweisen Uibertragung dieser Entschädigungen zu
beobachtenden Grundsäe behalten Wir, weitere Eneschließung zu fassen, Uns vor. Im-
mittelst sollen dieselben aus Unsern Rentämrern vorschußweise ausgezahlt werden.
6.
Bei Bestimmung der Entschädigung ist zwischen
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