Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

c i „ 
Ausland getroffen und den im Art. 7 enkhaltenen, einen Haupegegenstand der gegenwérti- 
gen Vereinbarung ausmachenden Setipulationen und dadurch den Vereinsstaaten gegenseitig 
eingeräumten Rechten nicht zuwider gebandelt werden darf. 
Act. 10. 
Sollke es bei der Ausführung der vorstehenden Arc. 7 bis 9 auf den Begriff des 
durchgehenden Gutes (Transitogutes) ankommen, so ist derselbe in jedem Staate des Ver- 
eins zuvörderst aus der eigenen, dermalen schon bestehenden Gesebgebung zu entnehmen. 
Im Zweisel aber hbeißt durchgehendes Gue alles, was entweder, ohne umgeladen, oder, 
wenn es umgeladen oder gelagert wird, ohne zur Consumtion oder zum Verkaufe im 
Lande bestimmt zu seyn, über eine Grenze des Landes ein= und über eine andere Grenze 
desselben ausgeführt wird. 
Art. 11. 
Wie die Transitoabgaben, soll auch das Chaussee-, Wege-, Brücken= und Blaster- 
Geld in den Staaten des Vereins über die jett in einem jeden dieser Staaten schon be- 
stehenden Tarifsätze auf den Handelsstraßen nicht erhöhet werden. Aber vorbehalten bleibt 
die Belegung neu angelegter, oder durch bedeutende Bauten verbesserter Chaussee-, Weges, 
Plaster-Serecken und Brücken mic einem angemessenen Tarifsatze. 
Art. 12. 
Um die gegenwärtig schon bestehenden, oder schön geseslich angeordneken Transikoab= 
gaben, ingleichen die Chausse-, Wege-, Brücken= und Pflaster- Gelder auf den Handels- 
straßen übersehen zu können, und also bünfeigen Zweifeln und Weiterungen vorzubeugen, 
sollen von den einzelnen Vereinsstaaten, und für jeden derselben, durchgehends unter Be- 
ziehung auf Gesetze, und, dafern solche nicht mehr beizubringen sind, auf amtliche Zeug- 
nisse, genaue Ausfstellungen gefertigt, auch darin sowohl die Abgabensätze selbst, als die 
darauf bezüglichen Ein#ichrungen und Controlmaßregeln bestimme angegeben werden. Diese 
Aufstellungen und Uibersichten sind als ergänzende Theile des gegenwärtigen Vertrags zu 
betrachten. . 
Art. 13. 
Von keinem der Vereinsstaaten darf gegen den andern irgend ein Waarenverbot durch 
Untersagung des Einganges, oder des Ausganges, z. B. eine Oetreidesperre, angelegt 
werden, insofern solches niche durch rein politische Verhältnisse, z. B. für Kriegsbedürf- 
nisse, oder durch Staatsmonopole, z. B. die Salz= und Spielkarten-Regie, begründet wird. 
Schon bestehende Verbote aus Gewerbs= und sonstigen polizeilichen Rücksichten dürfen 
fortbestehen und erwidert werden,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.