Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

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tirter aus ihrem Mittel gewähle, und es haben diese Deputiren über den Erfolg ihrer 
Verrichtungen gemeinschaftlichen Vortrag an die größere landständische Deputation zu 
erstatten. 
Daß dieselben zugleich Mitglieder der größeren Depucarion sind, ist nicht erforderlich. 
Im Uibrigen wird bei der Seifes= Haupe- Revision, von jedem der hierzu ernannten 
Deputircen, ein besonderer Expediene adhibire, wovon der aus dem Sachchsischen Landes- 
cheile in allen das Stift selbst und die Sächsischen Besitzungen desselben, der aus dem 
Preußischen Landestheile aber in allen die Preußischen Stiftsgüter angehenden Angelegen- 
beiten, das Protocoll führt. 
S. 19. 
Verfahren in Ereignen sich Umstände, welche eine schleunige örtliche Uncersuchung erheischen, so ge- 
Säen= weiche schieht dem Worsihenden des Landeskheils, welcher, je nachdem es die Stiftung oder die 
örtliche Unter= Sciftsgüter betrifft, zunächst dabei inceressire ist, Anzeige. 
1 erfor— Dieser hat sofort mit dem jenseitigen Vorsitzenden zu communiciren und in dringenden 
Faͤllen, welche keinen Aufschub leiden, den Tag zu einer außerordentlichen Zusammenkunfe 
in Vorschlag zu bringen, wobei, nach gemeinschaftlichem Beschlusse, die Absendung zweier 
Deputirten, oder sonst zu ertheilende Resolution erfolgt. 
s. W. 
Ort der Zusam- Der Ort, wo sich saͤmmtliche landstaͤndische Deputationen zu versammeln haben, ist 
menkunft und das Stiftshaus zu Joachimstein. 
Verpflegung der Stiftsh d Joachimst 
Deputirten. Die Deputirten, welche die untere und obere Instanz fuͤr die Administration des 
Stifts bilden, sowohl, als die Ausschußstaͤnde, wenn Erstere in denen ihnen uͤbertragenen 
Geschaͤften, Letztere aber zu den Wahlen des Stiftsverwesers oder der Stiftshofmeisterinn 
im Stifte zusammen kommen, haben, gegen Empfang der Stiftsliefergelder, sich selbst zu 
bekoͤstigen und fuͤr ihr Fortkommen, so wie fuͤr den Unterhalt ihrer Dienerschaft und 
Pferde, auf eigene Kosten zu sorgen. 
g. 21. 
Directorium Das Dircctorinm actorum bei allen Verhandlungen der groͤßeren und kleineren land— 
gerorum bei den ständischen Deputationen, mithin auch bei der Rechnungs= und der von fünf zu fünf Jah- 
Verhandlun- , . . . . . . 
gen. ren zu haltenden Haupt-Stifts-Revision, ingleichen bei allen in dem Stiftshause und auf 
den Stiftsgurern vorkommenden öffenrlichen Handlungen, namenrlich bei Einführung der 
Sliftshofmeisterinn, komme
	        
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