a) dem Saͤchsischen Theile zu, wenn der Gegenstand die Stiftung im Allgemeinen,
oder das Stiftshaus und die unter Koͤnigl. Saͤchsischer Landeshoheit gelegenen Grund—
besitzungen betrifft;
b) dem Preußischen Theile hingegen, wenn der Gegenstand ausschließlich die unter
Koͤnigl. Preußischer Landeshoheit gelegenen Stiftsguͤter angeht.
Bei Berathungen, wobei sowohl uͤber die Stiftung im Allgemeinen, als uͤber die
besonderen Angelegenheiten der Stiftsguͤter verhandelt wird, bezieht sich der Wechsel des
Directorii bloß auf den Vortrag des Vorsitzenden von beiden Seiten.
Das Protocoll kann nichts desto weniger von dem Expedienten, welcher zu den Ver-
handlungen zugezogen wird, er sei aus dem Saͤchsischen oder Preußischen Landestheile,
fortgefuͤhrt werden, und wird solches doppelt ausgefertiget, damit jeder Landestheil ein
Originalexemplar desselben erhalten koͤnne.
9. 22.
Sobald die Stelle der Stiftshofmeisterinn oder des Stiftsverwesers zur Erledigung ge—
langt, wird sofort an den, nach Cap. III §. 27 und Cap. IV §S. 37 der Scatuten, von
Beiden unter zemeinschafelichem Verschlusse gehaltenen Kasten, worinn sich die Documente
des Stifts befinden, ein drittes Schloß angelege, dessen Schlüssel dem Preußischen Landes-
ältesten, so wie der Schlüssel des abgegangenen oder verstorbenen Beamten dem vorsibenden
Sächsischen Landesältesten unverzüglich einzuhändigen ist.
Bei eintretender Erledigung der Stelle des Seiftsverwesers werden dessen Geschätte
während der Vacanz, insoweit sie die Stiftung im Allgemeinen und die Sächsischen Be-
stungen angehen, von dem vorsißenden Scchsischen, binsichtlich der Preußischen Stiftsgücer
aber von dem Preußischen Landesältesten besorgt.
. 23.
Der Stiftsverweser vertritt in der Cap. IV KH. 23 der Stiftestatuten geordneten Maße
die Stelle eines Gerichksprincipals auf sämmtlichen, zur Stiftung gehörigen Gütern und hat
zur Berwaltung der Justiz in jedem Landestheile einen hierzu nach den Landesgesetzen qua-
lificirten Justitiar, unter Zustimmung der geordneten landständischen Scifes-Administrations-
Behörde oberster Instanz, zu bestellen.
. 24.
Die Besetzung der Pfarrstelle zu Radmerih wird in dem Falle, wenn eine Verelni-
gung deshalb zwischen der Stifeshofmeisterinn und dem Seiftsverweser nicht Statt finden
Gesetzsammlung 1829. ( 7 )
Verfahren bei
eintretenden
Wncanien.
Justizverwal=
tung auf den
Stistagutern.
Besegung der
Pfarrstelle in
Radmerig.