Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

(44 ) 
G. 35. 
Es sollen aber entferntere Abkömmlinge jedesmal Daejenige Iin die Verlassenschaft 
einwersen, was der vorher verstorbene nähere, dessen Antheil sie bekommen, einzuwer- 
fen gehabt bäcce, wenn er zur Succession gelange wöäre. 
B. Zweite Klasse. 
6. 36. 
erbfolge der Von den Ascendenten schließen die dem Erblasser dem Grade nach nähern die 
ewannen in entferntern aus. Daher gelangen zuvörderst die Aeltern zur Erbfsolge. Sind beide 
den Linie. noch am teben, so erben sie zu gleichen Theilen. Ist nur noch Eins von ihnen vor- 
banden, so erhält dieses den Nachlaß allein. 
2 37. 
Ist Keines von den Aelcern mehr am teben, so gebühre die Erbschafe den Groß- 
alcern, und zwar zur Hälste denen von der väterlichen und zur Hälste denen von der 
mütterlichen Seite. Oie auf jede Seite kommende Hälfte erhält balb der Großvater und 
balb die Großmuteer, oder, wenn nur Eins von ihnen vorhanden ist, dieses allein. 
Sind die Großältern der einen Seice verstorben, so bekommen der oder die von der 
andern Seite noch existirenden den ganzen Nachlaß. 
9. 38. 
Sollten auch die Großältern niche mehr am Leben seyn und noch encferneere Ascen- 
denten zur Succession gelangen, so sind, in Ansehung der WVertcheilung der Verlassenschafe, 
die 9. 37. enthaltenen Worschriften analogisch anzuwenden. 
S. 39. 
Stammt Jemand von solchen SEhegatten oder öffentlich Verlobten ab, die nur uncer 
der Voraussehung, daß wenigstens Eins von ihnen das gegen ihre Verbindung vorhan- 
dene Hinderniß nicht kannte, eheliche Kinder zeugen konnten, (F. 14.) und bar der 
Vater das Hinderniß gewußt, so ist dieser von der Erbfolge in Ansehung Jenes und 
dessen Descendenten auszuschließen. 
¾. 40. 
Hinterläßt der Erblasser einen solchen der Erbfolge unsöbigen Ascendenten, oder ist 
er, der Erblasser, von unehelicher Geburt, so, daß ihm die Ascendenten von der väter- 
lichen Seite nicht succediren, so wird er von den übrigen Verwandten in der aufstei-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.