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vaters oder der Adoptivmutter, wie deren eheliche Kinder. Sie duͤrfen daher auch nur
aus den Gruͤnden, und nur unter Beobachtung der Feierlichkeiten, welche bei diesen
Kindern Statt finden, enterbt werden. Es soll jedoch durch keine Adoption der Pflicht=
cbeil der dazu berechtigten Blutsverwandten geschmälere werden, oder gar wegfallen.
Hinterläße ein Erblasser leibliche- und Adoptiv-Kinder zugleich, so sind jene bei der Be-
rechnung des Pflichtebeils der tetztern jedesmal miezuzählen, die adopeirken hingegen bei
der Berechnung des Pflicheehells der lelblichen Descendenten nur dann, wenn es diesen
zum Vortheile gereicht.
. 50.
Wegsall der Wegen der §. 54 und 58 enthaltenen Vorschrifeen fälle künftig das den arrogirten
11 48 Divi unmuͤndigen Kindern, auf den Fall einer Enterbung oder Emancipation ohne gerechte Ur-
sache, zugestandene Recht auf ein Viertheil des Vermögens der Arrogirenden weg.
. 600.
Pflichttheil aus Hinterläße Jemand ein lehn, auf dessen Erwerbung er sein ganzes Allodlalvermögen,
neuen Lehnen. oder einen Tbeil desselben verwendet hat, und Bluesverwandte, welche den Pflichttheil
zu fordern berechtige sind, (9. 55.) aber ihm in das tehn niche succediren können, so
ist bei Berechnung des Pflichetbeils sothaner Verwandten, außer dem Allodialnachlasse,
auch der Werth jenes Lehns, wie derselbe, nach Abzug der tehnsschulden, zur Todes-
zeit des Erblassers besteh", in Anschlag zu bringen. Zur Tilgung des auf diese Art
berechneten Pflichttbells ist zuvörderst das vorhandene Allodium anzuwenden. Reiche aber
dieses dazu nicht hin, so ist das Fehlende aus der Substanz des tehnes, wie eine durch
Verwendung in dasselbe enestandene Schuld, abgufähren.
61.
Der Plchetheil soll in diesem Falle niche weniger betragen, als §. 59 festgeseße ist.
Es müssen sich aber auch die Notherben dabei Alles anrechnen lassen, was ihnen sonst in
den Pflicheeheil eingerechnet werden kann. Tochter, welche den Pflichttheil aus einem
neuen tehn erhalten, können niche noch außerdem eine Ausstattung aus diesem oder andern,
von ihrem Vater besessenen lehnen fordern.
. 62.
Die angeordnete Ergänzung des Pflichetheils aus dem tehne (§. 600) findee niche
S:t#ate, soweit dieses mit Gelde von einem alten tehne, das der Erblasser verkauft hatre,
angeschaffe worden, ingleichen, wenn das tehn für kein neues zu achten ist, so, daß es