insonderheit
wegen
bung.
Enter-
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irgend ekwas auf den Todesfall ausgesetzt ist und er dieses annimmet, oder sonst jene Wil-
lenserklärung als ihn verbindend anerkennc.
S. 82.
Daher muß in den §. 80, 81 angegebenen Fällen der überlebende Ebegatte mie den
ihm ausgesetzten Gegenständen sich begnügen, dafern er nicht darzuchun vermag, daß der
Erblasser in seiner Disposition eine andere Absiche gehabe habe.
. B3.
Hat jedoch der Eeblasser über sein übriges Vermögen nichts verfüge und hinterlaͤßt
derselve gar keine Verwandten, oder doch nur Collateralen des siebenten oder entfernce-
rer Grade, so gebühre seinem Ehegatten auch in den F. 80, 81 gedachten Fällen der
übrige Nachlaß. (§. 69)
ß. 84.
Ferner faͤllt das Erbrecht eines Ehegatten weg, wenn er aus einer hinreichenden Ur-
sache enterbt wird.
s. 85.
Hierzu ist der Erblasser nur berechtigt, wenn sein Ehegatte die Eingehung der Ehe
durch Zwang oder Betrug veranlaßt, oder sich eines Ehebruchs schuldig gemacht, oder
ihm nach dem Leben getrachtet, oder ihn boͤslicher Weise verlassen, oder sonst sich eines
Verbrechens, worauf Zuchthausstrase oder eine gleiche oder härtere Strafe steht, gegen
ihn schuldig gemache und wenn, so viel den Ehebruch betrifft, der Erblasser nicht auf glei-
che Welse die eheliche Treue verletzt hat.
6.
Die Enterbung eines Ehegacten ist nur gültig, sofern sie, unker ausdrücklicher Anga-
be der Ursache dazu, und mie Beobacheung derjenigen äußerlichen Felerlichkeiten geschieht,
welche zur Errichtung eines gerichtlichen oder eines feierlichen Privattestaments erfordert
werden.
6. 87.
Wird die Wahrheit der Encerbungsursache von dem überlebenden Ehegatten geleugnet,
so ist sie von dem Erben zu erweisen.
. .
Der Enterbung gleich zu achten ist es, wenn der Erblasser die Annullation oder
Scheidung der Ehe, oder beständige Scheidung von Tisch und Bette, aus einem der
§. 85 angeführten Gräünde, soweit diese dazu hinreichen, gesuche und wenn darauf
das Gericht, wohin die Sache gehört, eine Aussöhnung vergebens versucht hat.