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Auf Verlust bes Erbreches wegen Unwürdigkeit ist nicht amtshalber von dem Rich-
ter zu erkennen.
Anwendung des ¾. 110.
meieenden Die Bestimmungen in F. 104— 109 sollen auch im Betreff der Erbschaften, Erbtheile
welche etwas, oder einzelner Sachen gelten, welche Verwandten, Ehegakten oder andern Personen in einer
rermöge einer widerruflichen oder niche widerruflichen Verfügung auf den Todesfall beschieden sind.
Verfügung auf
den Todesfall,
erhalten sollen. " 9 111.
Wer succedire, Schläge ein Verwandker oder EHhegatke die ihm, vermöge des Gesetzes, angefallene
wenn ein Ver-Erbschafe oder Erbportlon aus, so soll die Erbfolge ebenfalls so bestimme werden, als sei
i*. arrre der Ausschlagende vor dem Ekblasser verstorben; jedoch sind in diesem Falle, wenn der-
erben will. selbe ein Verwandter der ersten oder dritten Klasse ist, (§I. 26.) auch dessen Descendenten
von der Succession auszuschließen.
6. 112.
Vorschriften
darüber, ws Wer als Verwandter oder Ehegakte auf Herausgabe einer ihm, als gesehblichem Erben,
geseslicheErben angefallenen Eebschafe eine Klage anstelle, ist schuldig, seine angeführte Eigenschaft zu er-
u erweisen ha- weisen.
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verferen Ferner hat er darzuthun, daß diejenigen Personen, welche, weil ohne sie der Erblas-
ser, oder er der Kläger, oder sie Beide, niche existire haben würden, vorhanden gewesen
seyn müssen, sofern diese Personen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge ihn ganz aus-
schließen, oder doch mic ihm zugleich succediren würden, vor dem Erblasser verstorben sind,
oder aus einem andern Grunde seinem Anspruche nicht enegegen stehen.
6. 114.
Einen solchen Beweis hat mithin zu führen:
1.) ein Descendenc, welcher die Erbschafe eines Ascendenken, ohne Abzug eines Vier-
tbeils für dessen Ehegatten, (. C6.) von welchem er abstammt, fordere, in Anse-
bung dieses Chegatten,
2.) ein Cnkel oder Urenkel, rücksichtlich des oder der zwischen ihm und dem Erblasser
gestandenen Descendenten,
3.) ein Ascendent, in Ansehung der übrigen Astendenken in gleichem und in nähern
Graden,
4.) ein Seite nverwandeer, ruͤcksichtlich der Ascendenten des Erblassers, ingleichen ruͤck—
sichtlich der naͤhern Collateralen, durch welche er mit dem Erblasser verwandt ist,