Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

(∆ 61 ) 
1 G. 136. 
Gelangen die erblosen Grundstücke und der Mobiliarnachlaß an verschiedene Personen, 
so muß jede, nach Verhältniß dessen, was sie erhält, den Erbschaftsgläubigern gereche 
werden. 
Es bleibt jedoch ben mie einer Hypothek versebenen Gläubigern unbenommen, ihr 
fandrecht gegen Diejenigen geltend zu machen, auf welche die ihnen verhypothecirten Sachen 
gekommen sint. 
  
0. 137. 
Saͤmmtliche Vorschriften des gegenwaͤrtigen Gesetzes (mithin auch die, die Erbfolge wweeimmungen 
der Ehegatten betreffenden) sind vom ersten September 1829 an zur Anwendung zu brin- i aeenen 
gen, soweit niche im Nachstehenden eine Ausnahme gemache ist. tzes. 
. 138. 
Erbfälle, wo der Erblasser vor gedachtem Tage mie Tode abgebe, sind nach dem bis- 
ber bestandenen Rechte zu beurtbeilen. 
. 139. 
Ansprüche auf den Pflichteheil aus neuen Lehnen sind, selbst bel einem später einkre- 
kenden Tode des Erblassers, in dem Falle nicht nach den Bestimmungen in §. 60 und folg. 
und 9. 7 4, sondern ebenfalls nach dem bisherigen Rechte zu entscheiden, wenn Mitbelehnte 
vorhanden sind, die bereits vor dem ersten September 1829 präsentirt waren, und wel- 
che nicht, vermöge ausgestellter Reverse oder sonstiger Erklärungen, den fraglichen Pflicht= 
theil Hätten abführen müssen, wenn ihnen dessen Abführung von dem Erblasser aufgegeben 
worden wäre. 
S. 140. 
Die Vorschriften in O. 91, 92 und §. 97, soweit die im leßegedachten Paragraphen 
befindlichen sich auf die 9. 91 und 92 beziehen, sind nicht auf den Fall anzuwenden, wo 
einem geschiedenen Verlobten oder Ehegatten, vor dem Eineritee der Wirksamkeic dieses Ge- 
setzes, ein Erbrecht, auf den künftigen Todesfall des andern Theils, an des letztern Vermö- 
gen rechtskräftig zuerkannt worden ist. 
. 141. 
Uibrigens hat es bei der, durch das Patent vom 24 ten Mai 1814, erfolgeen Aufhe- 
bung der auf Ortestaturen oder Gewohnheiten sich gründenden Intestat-Erbfolge, und bei 
den übrigen Bestimmungen dieses Patents (wovon jedoch die in dessen F. 5 befindliche, so 
Gesetzsammlung 1829. ( 11 )
	        
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