Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

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weit sie das bisherige Erbrecht der Ehemänner betrifft, künftig in Wegfall kommt) sein 
Bewenden. 
# . 142. 
Endlich ist die in Ansehung der Lehne State findende Succession lediglich nach den bis- 
her darüber bestandenen Grundsätzen zu beurtheilen. 
Nach gegenwärtigem Mandate hat sich Jedermann, den es angeht, zu achten und ist 
dasselbe in der, durch das Generale vom 1 3uen Julius 1796 und durch das Mandae vom 
9gten März 1818, vorgeschriebenen Maße bekannt zu machen. 
Urkundlich haben Wir dieses Mandat eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches 
Siegel vordrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 31 ten Januar 1829. 
Anton. 
Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jänckendorf. 
  
D. Johann Daniel Merbach.
	        
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