9.) Mandat,
die Aufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft in der Oberlausss betreffend;
vom 3 1|4en Jannar 1829.
.
W3, Anton, von GOLTLES# Gnaden, König don Sachsen 2c. v. 2c
chun hiermit kund und verordnen, wie solg.:
Es ist Zweifel darüber entstanden, ob die an einigen Orten der Oberlausit uncer Ehegae-
ten bestandene Gutergemeinschaft durch das Patenc, die Aufhebung der starutarischen und der
auf dem Herkommen beruhenden Erbrechte, der Gerade und des Heergeräthes betreffend,
vom 2 46en Mai 1813, dessen fernere Befolgung bisher stillschweigend nachgelassen geblie-
ben, aufgehoben worden sei, und von einigen Behörden der Wegfall derselben, von an-
dern aber das Gegentheil angenommen worden. Zur Entfernung dieses Zweifels, zu-
gleich aber auch zur Herstellung einer Gleichbeit der Grundsäße über die Vermögensrechte
der Ehegatten, und in Erwägung der mannichfachen Nachtheile jener Gemeinschafe, seten
Wir fest:
S. 1.
Es ist zwar nicht anzunehmen, daß die Gütergemeinschaft unter Ehegakten wegen des
gedachten Patents weggefallen sei, jedoch soll keine bisherige Verhandlung aus dem Grun-
de, weil dabei das Gegemheil angenommen worden ist, angefocheen werden.
C. 2.
Vom ersten September 1829 an aber soll keine Gütergemeinschafe mehr State
finden.
6. 3.
Die Vorschrife in 9. 2, gile auch von bereits bestehenden Ehen, unbeschadet jedoch
den Rechten der Gläubiger der Ehegatten, deren Forderungen schon entstanden sind, oder
vor dem ersten September 182)9 noch entstehen.
6. 4.
Verträge, die bereits eingegangen sind, oder vor dem ersten Sepcember 1829 noch
eingegangen werden, nach welchen eine Gütergemeinschafe State finden soll, sind in An-
sebung der Ebegatten wie gegenseitige Erbverträge zu beurtheilen.
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