Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

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Nun mag sich zwar hierbei weder auf die niche confirmirten Zittauischen Statuten be- 
zogen werden, noch ist dadurch den Zweifeln begegnet, welchen die Gültigkeie des dafür 
angeführten Gewohnheitsrechts ausgesett bleibe, und die Wir euch in Unserm, wegen Ma- 
rien Dorotheen Tempelin zu Oberherwigsdorf und Cons. Beschwerdesache, unterm 7ten Ja- 
nuar 1826 erkassenen Rescripte mit Mehrerm zu erkennen gegeben haben; da jedoch, 
nach Eingangs erwähnten Berichten und Vorstellungen, und nach dem in dem mie einge- 
senderten Actenfascikul sub D enthaltenen Anfübren der Deputirten der Bürgerschaft zu 
Zictau und der Gerichtspersonen und Gemeindeältesten sämmtlicher zu Zictau gehörigen 
stade, und landesmitleidender Dorfschaften, die vorstehend sub 1 und 2 angegebenen Grund- 
sätze bei Rechtsgeschäften daselbst seit langer Zeit vor Augen gehabe und befolge worden 
sind, so wollen Wir, zu Abwendung von Streitigkeiten über die Gültigkeic jener Grund- 
sätze und zur Aufrechthaltung der eingegangenen Geschäfte, es dabei bewenden lassen, und 
soll sich, unbeschadet dessen, was in Unserm die Gütergemeinschaft in der Oberlausic be- 
treffenden Mandate vom heutigen Dato verordner ist, ferner noch darnach gerichtet werden, 
A) in Ansehung der schon jett, oder vor dem ersten September 1829 aufgelöseten 
Eben, 
B) in Ansehung der am ersten September 1829 noch bestehenden Ehen, jedoch bei 
diesen letztern nur in der Maße, daß, daferne eine Vererbung oder Aufgabe bereits erfolge 
sei, oder vor dem ersten September 1829 noch erfolge, die Gläubiger der Chegatten, 
deren Forderungen schon entstanden sind, oder vor dem gedachten Tage noch entstehen, aus 
dem vereint gewesenen Vermögen zu befriedigen sind. Die übrigen Wirkungen der Güter- 
gemeinschafc hingegen fallen von dem genannten Tage an weg; indessen sind vorher erfolgee 
Aufgaben wie gegenseitige Erbverträge zu beurtheilen. Den Ascendencen des von den Che- 
gatten, welche ihr Vermögen einander aufgegeben haben, zuerst Versterbenden ist derselbe 
Pflichttheil zuzubilligen, welchen sie erbalten mußten, wenn keine Aufgabe erfolge wäre. 
Dafern aber in einzelnen Fällen durch recheskräflige Enescheidungen, Wergleiche oder 
andere Vereine, bereits etwas Anderes festgestelle worden ist, als was nach dem Vorste- 
benden gelten soll, so hat es dabei lediglich sein Bewenden; auch ist insonderheit in Pro- 
zessen, in welchen schon recheskräftig auf Beweis eines Gewohnheitsreches in Ansehung der 
Gütergemeinschafe erkannt ist, blos nach der Lage der Sache und ohne Rücksiche auf die 
vorstehenden Bestimmungen zu entscheiden. · 
C) Im Betreff der am ersten September 1829 noch bestehenden Ehen, in wel- 
chen aber vor dem gedachten Tage keine Vererbung oder Aufgabe erfolge ist, ingleichen 
D) im Beereff der am ersten September 1829, oder nachher eingegangenen Ehen find 
die Vermögensrechte der Ehegatken unter den Lebenden und auf den Todesfall, rücksichelich 
der Ehegacten selbst und dritter Personen, nach dem allgemeinen, in Unserer Oberlaustit gel- 
kenden Rechte zu beurtheilen. Insonderheit sind dabei Unser Mandat über die gesetzliche
	        
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