Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1829. (12)

(∆ 83 ) 
17.) Reseript der Landesregierung an die chirurgisch- 
medicinische Akademie zu Dresden,) 
die Führung des Doctortitels von Seiten guswärts promovirter Aerzte 
betreffend; 
vom 14en März 1829. 
Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 1. 
Vester, Hochgelahrte, Raͤthe, liebe getreue. Durch euern Bericht vom Oten August 
1826 ist die Eroͤrterung der Frage veranlaßt worden, ob den im Auslande promovirten 
Aerzten, welche die Erlaubniß zur Ausuͤbung der aͤrztlichen Praxis in den hiesigen Landen 
suchen, gleichwohl aber den in dem Gesetze vom Asten Juni 1824 desfalls vorgeschriebe- 
nen Pruͤfungen sich nicht unterwerfen, sondern blos die Pruͤfung als Medicinae practici, 
oder Aerzte zweiter Klasse bestehen, die Fuͤhrung des Doctortitels nachzulassen, oder solche 
vielmehr denselben zu verbieten fei. 
Nun hat es zwar, soviel diejenigen im Auslande promovirten Aerzte betrifft, welche 
die innere Heilkunde in den hiesigen Landen gar nicht ausuͤben, oder als Aerzte der zweiten 
Klasse bisher schon zu deren Ausuͤbung zugelassen worden sind, bei der ihnen zeither nach- 
gelassenen Fuͤhrung des Doctortitels auch noch fernerhin zu bewenden. Allein in Ansehung 
derjenigen, auf fremden Universitäten zu Doctoren creirten Aerzte, welche kuͤnftig um die 
Erlaubniß zur Ausuͤbung der innern Heilkunde ansuchen, und solche, entweder ihrem eige- 
nen Ansuchen gemäß, oder weil sie bei den vorgeschriebenen Prüfungen niche gehörig be- 
stehen, nur unker den für die Aerzke der zweiten Klasse geordneten Beschränkungen erhal- 
ten, erachten Wir für angemessen, daß dieselben sich der Führung des Doccorkitels enc- 
halten, und es wird ihnen selbige in den ihnen zu ertheilenden Erlaubnißscheinen ausdrück- 
lich verboten werden. 
Gegeben zu Dresden, den 14t6en März 1829. 
Freiherr von Werthern. 
Wilhelm Ludwig Ackermam, S. 
  
*) An die medicinische Facultät zu Leipzig ist unter demselben Dato gleichmäßige Ver- 
fügung ergangen.
	        
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