Des Königlich Bayerische Staarsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern
erklärt hierdurch, in Gemäsheit der von Seiner Königlichen Majestät unter 17ten Ja-
nuar dieses Jahres ihm ertheilcen Ermächeigung:
nachdem von der Koöniglich Sächsischen Regierung verbindlich zugesagt worden,
daß vorläufig und bis es, nach Artikel 18 der teutschen Bundesakte, zu einem
gemeinsamen Bundesbeschlusse zur Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und
Verleger gegen den Büchernachdruck kommen wird, diejenigen gesetzlichen Be-
stimmungen, welche in dieser Beziehung zu Gunsten der Sachsischen Unterthanen.
im Königreiche Sachsen bereits bestehen, oder künftig erlassen werden, in ganz
gleichem Maße auch zum Schutze der Schriftsteller und Verleger der Bayerischen
Monarchie in Anwendung gebrache werden sollen;
so soll das Verboc wider den Büchernachdruck, wie solches bereits in dem ganzen Bereiche
der Bayerischen Monarchie, zum Schute der inländischen Schriftsteller und Verleger, nach
den in den einzelnen Landestheilen geltenden Geseßen bestehe, auch auf die Schriftsteller
und Verleger des Königreichs Sachsen Anwendung finden, mithin jeder durch Nachdruck,
oder dessen Verbreitung begangene Frevel gegen letztere nach denselben gesetzlichen Vor-
schriften beurtheilt und geahnde# werden, als handle es sich von beeinträchtigten Schrift-
stellern und Verlegern in der Bayerischen Monarchie selbst.
Gegenwärtige Erklärung soll, nachdem sie gegen eine übereinstimmende, von dem
Koöniglich Sächsischen Seaats-Ministerium vollzogene Erklärung ausgewechselt worden seyn
wird, durch öffenrliche Bekannemachung in den diesseitigen Staaten Kraft und Wirksamkeit
erhalten.
München, den 1 6ten Juli 1830.
G. v. Armansperg.
Ausgegeben zu Dresden, am 23tten August 1830.