131 )
Niemals aber darf eine solche Ausschlleßung den Besibnachfolger eines Erbdreschers
oder Erbmähers mit kreffen.
Ist übrigens den Erbdreschern und Erbmähern die derartige Arbeik, oder eine einzelne
Gattung derselben ganz überlassen, oder steht ihnen sonst, aus Verträgen, vermöge reches-
verwährten Herkommens, oder rechtlicher Enescheidungen, ein besonderes Verbietungsreche
gegen den Mitgebrauch anderer Arbeiter zu, so sind sie auch, Lohndrescher oder Lohnmäher
neben sich zu dulden, niche schuldig. Sind sie jedoch außer Stande, das Gerreide in der
dazu gewöhnlichen Zeit abzubringen, und, soviel das Dreschen anlange, bis zu Johannis
auszudreschen, so sind sie verbunden, entweder auf ihre eigene Rechnung Mitarbeiter anzu-
nehmen, oder zu gestatten, daß die Herrschaft dergleichen annoch neben ibnen anstelle.
Ist dagegen den Erbdreschern und Erbmähern die derartige Arbeit, oder eine einzelne
Gattung derselben nicht ganz überlassen, und steht ihnen auch sonst kein besonders erworbenes
Verbietungsrecht zu, so sind dieselben zwar befuge, zu verlangen, daß sie bei der Ernee und
bezüglich dem Ausdrusch so lange, als jene und dieser dauern, ununterbrochen für den ge-
sesten Lohn Arbeic sinden und behalten; sie können aber die Herrschaft niche bindern, neben
ihnen annoch andere Arbeiter anzustellen.
S. 28.
Wo die Unterthanen auch bei andern landwirthschafelichen Arbeiten, z. B. bei der Fortsetzung.
Weinlese, aus Verträgen oder Herkommen, zu der Herrschaft in demselben Verhäleniß,
wie die Erbdrescher, stehen, daß sie dabei, gegen einen gewissen Antheil am Erccage, Dienste
zu verrichéen schuldig sind, die Herrschaft aber ebenfalls gegenseitig an sie gebunden ist, da
sind wegen Emlassung solcher Arbeiter, oder Annahme von Lohnarbeitern dieselben Grund-
sätze anzuwenden.
s. 29.
In Ansehung der Dienste, welche von den Spann= oder Hand-Fröhnern bei Miliz--, Aussetzung
Marsch-, Fourage-Angelegenheiten, oder sonst zu öffentlichem Behuf geleistet werden müs- kämchrasten
sen, wird, für den Fall, wenn sie mit berrschaftlichen Frohnen zusammentreffen, Folgendes mentrefen mit
verordnek: Milit= oder sonst
zu öffentlichem
a) die Fröhner müssen bei jenen Diensten ordenrlich Reihe unter sich balten; Behuf erforder-
b) die Spannfröhner müssen sich dabel also einrichten, daß diejenigen, welche zusammen, lichen Oienften.
spannen, zugleich auch den Wagen unter sich aufbringen;
Jc) wenn die Spannfröhner, welche bei sothanen Fuhren die Reihe eriffe, noch so viel
Zugvieh an Pferden oder Zugochsen zu Hause behaleen, daß von ihnen entweder mit die-
sem Viehe allein, oder, wo solches bergebracht ist, durch Zusammenspannen mit Andern,
( 2“)