Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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und  2  des  Reichsgesetzes  und  oben  §.  1  Abs.  1  und  2),  die  Geschäfte  des  Standesbeamten
von  dem  Ortsvorsteher  wahrzunehmen,  ohne  daß  es  einer  vorgängigen  Bestellung  oder
Bestätigung  desselben  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  bedarf.

Der  höheren  Verwaltungsbehörde  (Civilkammer  des  Landgerichts  und  Kreisregierung)
kommt  jedoch  eine  die  Uebernahme  des  Standesamts  nicht  aufschiebende  Prüfung  in  der
Richtung  zu,  ob  dieselbe  sich  nicht  etwa  zur  Bestellung  eines  besonderen  Standesbeamten
veranlaßt  sehe.  Zu  diesem  Zweck  haben  die  Bezirksbehörden  (Amtsgericht  und  Oberamt)
sofort  nach  der  Ernennung  eines  neuen  Ortsvorstehers  an  die  ihnen  vorgesetzte  Civilkammer
  und  Kreisregierung  gemeinschaftlichen  Bericht  darüber  zu  erstatten,  ob  Bedenken
gegen  die  Besorgung  der  Standesamtsgeschäfte  durch  den  neuen  Ortsvorsteher  bestehen.
Finden  die  Civilkammer  und  Kreisregierung  keinen  Grund  zur  Bestellung  eines  besonderen
  Standesbeamten,  so  haben  sie  die  Bezirksbehörden  davon  in  Kenntniß  zu  setzen.

Wenn  ein  Ortsvorsteher,  welchem  die  Wahrnehmung  der  Geschäfte  des  Standesbeamten
  kraft  Gesetzes  obliegt  (Abs.  1),  von  dem  Amte  des  Ortsvorstehers  zurücktritt
oder  dieses  Amtes  verlustig  wird,  so  hört  er  mit  dem  Rücktritt  oder  mit  dem  Amtsverlust
von  selbst  kraft  Gesetzes  auf,  Standesbeamter  zu  sein,  und  er  ist  daher  nicht  befugt,
standesamtliche  Geschäfte  fortzuführen.

S.  3.
Stellvertreter  des  Ortsvorstehers  als  Standesbeamten.

In  den  Fällen,  in  welchen  dem  Ortsvorsteher  als  solchem  die  Wahrnehmung  der
Geschäfte  des  Standesbeamten  kraft  Gesetzes  obliegt  (oben  §.  2),  kommt  über  die  Dauer
einer  Verhinderung  des  Ortsvorstehers  die  Wahrnehmung  der  Standesamtsgeschäfte,  wofern
  nicht  ein  anderer  Stellvertreter  bestellt  ist,  dem  gesetzlichen  Stellvertreter
des  Ortsvorstehers  (§.  14  Abs.  2  des  Verwaltungsedikts  vom  1.  März  1822,  Reg.Blatt
S.  131  ff.)  kraft  Gesetzes  zu,  ohne  daß  es  einer  vorgängigen  Bestellung  oder  Bestätigung
desselben  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  bedarf.

Zur  Vermeidung  der  aus  der  Unstän  digkeit  der  Stellvertretung  sich  ergebenden
Nachtheile  haben  jedoch  die  Bezirksbehörden  darauf  hinzuwirken,  daß  thunlichst  in  allen,
den  Bezirk  einer  Gemeinde  nicht  überschreitenden  Standesamtsbezirken,  für  welche  nicht
besondere  Standesbeamte  bestellt  ind,  entweder  von  dem  Ortsvorsteher  im  Voraus
für  die  Fälle  seiner  Verhinderung  die  Stellvertretung  im  Standesamt  einem  Gemeinde-