Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

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Vermeidung eigner Verantworkung, gebührend zu verfahren. Die von ibnen selbst über 
die eingerechneten Steuerabgaben zu fertigenden Kreisauszüge aber, nebst den dazu gehöri- 
gen Ständeregistern und gültigen Belegen, sind in den bestimmten Terminen, bei Vermei- 
dung der auf jede sich bierunter zu Schulden gebracht werdende ungebührliche Verzögerung 
gesetzten Geldbuße von 20 Thlr. —. — , so wie sämmtliche bei ihnen eingehende Steuer- 
gelder, nach Abzug der davon verfassungsmaßig zu bestreicenden Ausgaben, an die betreffende 
S.teuer= Haupt-Casse, oder wohin sie sonst durch Unsere Ober-Steuer-Buchhalterei damie 
gewiesen werden, abzuliefern, auch sind an die letztere mie dem Eineritte einer jeden Leipzi- 
ger Messe die gewöhnlichen Meßertracte und Cassenabschlüsse einzusenden. 
12. 
Uibrigens ist den in den frühern Steuerausschreiben und sonst enthaltenen geseslichen 
Bestimmungen, insoweit sie sich niche durch Veränderungen in der Verfassung, oder durch 
neuere Verfügungen erledigt haben, fortwährend gebührend nachzugeben. 
Nach Vorstehendem haben sich Alle, die es angehet, gebührend zu achten und daran 
Unsern Willen und Meinung zu vollbringen. 
Gegeben zu Dresden, am 27° sten September 1830. 
Jobst Christoph von Roͤmer. 
Carl Wilhelm Schmieder.
	        
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