Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

ohnerachtet eine weitere Nachzahlung in keinem Falle angesonnen werden darf, so finden 
Wir, damit die betheiligten Personen in solchen Ruͤgensachen, wo die Strafe der Con—- 
fiscation nicht eintritt, nicht haͤrter betroffen werden, fuͤr angemessen, andurch anzuord- 
nen, daß in allen und jeden derartigen Accisruͤgensachen der Werth des Gegenstandes, 
von welchem die Abgabe hinterzogen worden, zu den Acten ausgemittelt und daß dem 
Denunciaten in dem, nach Ertheilung des Bescheids, festzusetzenden Liquido an Abgaben, 
Strafe und Kosten in keinem Falle ein Mehreres, als dieser ausgemitcelte Werthsbe- 
trag, zur Berichtigung auferlege werde. Es sind daher solchenfalls von diesem Be- 
trage zuerst die Abgaben, alsdann die Strafe und zuletzt die Kosten zu berichtigen, wo- 
bei, nach Analogie §. 41 des Generalis vom 10fen Juni 1826, das Verfahren in 
Accis-Unkersuchungs-Sachen betreffend, der Cassenantheil der Strafe zu Deckung der baaren 
WVerläge mie verwendet werden mag. 
Hiernächst wollen Wir, daß bei Ausübung der den Aceiscommissarien, in Folge 
6é., 41 des Generalis vom 10%n Juni 1826, obliegenden Verpflichtung zu Revision 
der von den Accisinspectoren liquidirten Sporteln niche allein darauf, daß die An- 
säße der Sporteltare nicht überschrieten worden sind, sondern insbesondre auch darauf, 
daß durch unnöthige Expeditionen und zwecklose Weitläuftigkeit in Behandlung der 
Dienstgeschäfee die Kosten nicht zur Ungebühr gehäuft werden, die nöthige Aussicht ge- 
führt werde, widrigenfalls die Acciscommissarien selbst für die bierunter verhange- 
nen Ungebührnisse verankwortlich bleiben. In Folge der Worschrife I. 22 des obange- 
zogenen Generalis mag namentclich das bisweilen vorgekommene Liquidiren von Copial= 
gebühren für solche Abschriften, welche die Accisinspectoren in Regquisitionsfällen von 
den im Original an die requirirende Inspection abzusendenden Prokocollen und sonstigen 
Verhandlungen fertigen lassen und zur Nachricht bei ibren Acten zurückbehalten, nicht 
mehr für zulässig erachtet werden, da das Zurückbehalten von dergleichen Abschristen 
den Accisinspectoren zwar srei stehe, jedoch nicht für nothwendig zum Geschäftsberriebe 
angesehn werden kann,
	        
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