Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

) 
Gesetzfaämmlung 
für das 
Königreich Sachsen. 
37. 
  
  
52.) Verordnung des Königlichen Geheimen Finanz-Collegü, 
die Abgabenbefreiungen der auswärtigen Gesandten und Geschäftsträger 
betreffend; 
vom Lysten November 1830. 
Se. Majestaͤt der Koͤnig und Se. des Prinzen Mitregenten Koͤnigl. 
Hoheit haben anzuordnen geruht, daß hinsichtlich der den auswaͤrtigen, an hiesigem Hofe 
accreditirken Gesandten und Geschäftsträgern zu gewährenden Abgabenbefreiungen für die 
Zukunfe folgenden Bestimmungen nachgegangen werde: 
1.) Die biesigen Gesandten und Geschäftsträger, so wie die bei den Gesandtschafeen 
angestellten Personen, das Gefolge und die Dienerschafe der Gesandten und Geschäftskräger, 
baben im Allgemeinen und auf die ganze Dauer ihrer Anwesenheie in gedachter Eigenschafe 
eine Befreiung zu genießen: 
a) von allen persönlichen und directen Abgaben, 
b) von den Einfuhr= und Verbrauchs-Abgaben wegen aller ihnen zugehörigen, oder für 
ibren eignen Gebrauch hier eingehenden Waaren und Gegenstände, 
J) von der Gleitsabgabe, einschließlich der Privatgleite, und von dem Elbzoll. 
2.) Um dieser Befreiungen für die eingehenden Transporke von Waaren und Effeccen 
tbeilhaftig zu werden, bedarf es nur eines von dem Chef der Gesandeschafr, oder, in seiner 
Abwesenheit, von dem Geschäftsträger, eigenhändig ausgestellten und mit dem Gesandeschafts- 
siegel versehenen Certificats über den Inhalt und das Eigenthum der Ballen, Kisten und 
Fässer, welche sodann von der speciellen Visitation befreit bleiben. 
Gesetzsammlung 1830. 46 )
	        
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