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Gesetzsammlung
#origre sh'en.
38.
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54.) Mandat,
die Wahlen provisorischer städtischer Communrepräsentanten und die denselben,
bis zur Einführung einer allgemeinen Städteordnung „zu gebende Stellung
betreffend;
vom 15½en December 1830.
Wog, Anton, von GOTTES Gnaden, Knig von Sachsen rc. 2c..
und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen cc.
haben Veranstaltung getroffen, daß dem vielfältig geäußereen Wunsche der gesetzlichen Be-
kanntmachung einer allgemeinen Städteordnung baldigst Gnüge geleistee werde. Einen
hauptsächlichen Gegenstand dieses Gesetzes werden unter andern allgemeine Anordnungen
über die städtische Communalvertretung ausmachen. Es har sich jedoch in dieser Beziehung
auch die Bekanntmachung einstweiliger Vorschristen nöthig gemacht und Wir verordnen
daher Folgendes:
I. Allgemeine Bestimmungen.
C. 1.
In allen Städten Unserer Lande, in welchen nicht, seit der von Uns wegen Erricheung
einer Städteordnung erlassenen Bekanntmachung, unter commissarischer Leitung, oder mie
Unserer ausdrücklichen Genehmigung, Communrepräsentantcen in Beziehung auf alle Ange-
legenheiten der Stadtcommun, oder doch zu Regulirung der städtischen Verfassung, schon
erwählt worden sind, soll eine dergleichen Wahl, unerwartet der gesehlichen Bekannemachung
Gesetzsammlung 1830. – 47 )
1.) Welche
Städte jetzt
wählen kön-
nen.