Anmerkung.
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A. Ver
aller in der Stoott
Wenn der Wahlcommissar nach Bezirken wählen lassen will, so bezeichnet er solche
I. Mit Wohnhäusern angesessene und damit wirblich beliehene,
Nummer Jahr und Tag
im Z ,
Brand- Vor= und Zuname. Stand und Gewerbe. des der
Bür er- · I·
Cataster. * 9on Beleihung
Anmerk. Anmerkung. Bei catastrirten Gebäu-
Die sämmt-
lichen cata-
strirten Ge-
bäude der
Stadt wer-
denvon No. 1.
an in fort-
laufender
den, welche nicht Wohnhäuser sind, oder
sich nicht in Privatháänden befinden, oder
deren Besitzer die Lehn oder das Bürgerrecht
nicht wirklich erlangt haben, oder nicht am
Orte wesentlich wohnhaft sind, wird dieses
sofort in gegenwärtiger Columne durch eine
Anmerkung angezeigt, und es bleiben sol-
chenfalls die übrigen Columnen unauegefüllt.
Doch werden Bürger, welche um deswil-
len, weil sie die Lehn nicht haben, oder
weil das Gebäude kein Wohnhaus ist, hier
nicht aufzuführen sind, in die zweite Ab-
Ordnung desltheilung dieses Verzeichnisses gebracht, und es
Catasters
aufgeführt.
ist auch hier auf die Nummer, unter welcher
sie daselbst vorkommen, zu verweisen.
Bürger, welche nicht alleinige beliehene
Besitzer des Hauses sind, sondern sich nur
in einem erbschaftlichen oder sonstigen Mit-
besitze befinden, werden in dieser Tabelle
sammtlich einzeln bei jedem Hause aufge-
führt.
Bei Bürgern, welche mit mehrern Wohn-
häusern in derselben Stadt angesessen und
beliehen sind, wird dieses Verhältnisses bei
jedem ihrer Häuser, mit gegenseitiger Anföh=
rung der andern Catasternummern, gedacht.