Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

B. Wahlliste oder Verzeichniß 
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der, bei der, nach Vorschrift des Mandats vom 15ten December 1830, vorzuneh—- 
menden Wahl provisorischer Communrepraͤsentanten, stimmfaͤhigen und 
wählbaren Bürger der Stadt J. 
Wo nach Districten gewählt werden soll, ist die Wahlliste nach denselben abzutheilen. Die- 
senigen Bürger, welche nicht stimmfähig, und daher auch nicht wählbar sind, werden in der Wahlliste 
gar nicht genannt. 
Anmerkung. 
I. Bürger, welche stimmfähig und in der Eigenschaft als Unansässige 
wählbar sind. 
  
Fortlau- 
fende 
Nummer. 
Vor= und Zuname. 
— 
Stand 
und 
Gewerbe. 
Nummer 
des 
Hauses, in 
welchem er 
wohnt. 
Jahr und 
Tag des 
Bürger- 
scheins. 
Anmerkungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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