Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

Gesetzfammlung 
fuͤr das 
Königreich Sachsen. 
3. 
  
  
  
4.) Bekanntmachung, 
vom 27 sten Januar 1830. 
A- Höchsten Befehl sollen in dem heurigen Jahre, wegen der im Monat Junius bevor- 
stehenden kirchlichen Feier des dritten Jubiläi der, am 25sten Juni 1530. erfolgeen, 
Uibergabe der Augsburgischen Confession, state der sonst gewöhnlichen drei, nur zwei 
Bußtage, und zwar der erste den zwölsten März und der zweike den fünfeen 
November, in den biesigen Lanben gefeiert werden. 
Wegen der an diesen Bußtagen in den Kirchen abzulesenden biblischen Abschnitte 
und zu erklärenden Terke, ingleichen wie es mie Begehung derselben, gleich den böch- 
sten Festen, und sonst dießfalls zu halten ist, darüber geben die gewöhnlichen, besonders 
abgedruckten Ausschreiben von dem heutigen Tage die nähere Vorschrife, 
Dresden, am 27 sten Janugr 1830. 
Königl. Sächs. Kirchenrath und Oberconssstorium. 
Gesetzsammlung 1830. ( 3 )
	        
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