Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

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5.) Mandat, 
das bei dem Auswandern hiesiger Unterthanen zu beobachtende Verfahren 
betreffend; 
vom 6ten Februar 1830. 
W9 Anton, von GOTTES Gnaden, Knig von Sachsen 2c. 2. 1c. 
sind zwar das Auswandern Unserer Uncerthanen, insofern ihnen nicht die wegen der 
Militairpflichtigkeic erlassenen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, zu untersagen, oder 
solches durch allgemeine, auf alle Unterthanen sich erstreckende Vorschristen erschweren zu 
lassen, auch fernerhin nicht gemeinet, erachten aber besondere Maßnehmungen für erfor- 
derlich, damit durch ihrer Hände Arbeic sich nährende, bei Auswanderungen ofe mie der 
nöthigen Umsicht niche zu Werke gehende Personen niche leichesinnig, ohne einige Wahr- 
scheinlichkeit eines bessern Erwerbs, ihre dermaligen Verhältnisse aufgeben, auch nicht et— 
wa künftig in völliger Verarmung zurückkehren und den biesigen Landen zur tast fallen. 
Daber verordnen Wir Folgendes: 
8. 1. 
An Familienväter, oder an ganze Familien sind Pässe zum Auswandern nur von den- 
ienigen zu Ertheilung von Pässen in das Ausland überhaupe berechtigten Localobrigkeiten, 
oder Behörden, unter welchen die darum Ansuchenden zur Zeit der beabsichtigten Auswan- 
derung wesentlich sich aufshalten, und nur unter der Voraussetzung zu ertheilen, daß die 
Auswandernden 
a) ein bestimmtes Uncerkommen bereits gefunden haben, 
b) von der Behörde des Orts, oder des Landes, wohin sie ziehen wollen, ein At- 
testal, daß sie daselbst, nebst ihren Familien, als Untcerthanen an= und aufgenommen 
werden sollen, beibringen, und 
TMae) soviel die Familienväter anlange, ihre Familien gleich mitnehmen. 
d. 2. 
Wenn diejenige Localobrigkeit, oder Behoͤrde, welche sonach dergleichen Paͤsse aus— 
zustellen hat, nicht zugleich die ordentliche persoͤnliche Gerichts- und polizeiliche Obrig— 
keit der Auswandernden ist, so muß sie mit leßterer darüber, ob die vorstehend erwähn- 
ten Erfordernisse der Paßerkheilung vorhanden sind, auch ob etwa sonst besondere Beden- 
ken eintreten könnten, unter Miteheilung der beigebracheen Zeugnisse und Actenstücke, sich 
in Einverständniß setzen.
	        
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