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G. 16.
Wenn ein Steeinkohlenseld auf mehrern Punkten zugleich durch verschiedene Gezeug= Fortsetzung.
strecken gelöße wird, und hierbei mehrere Maschineninhaber concurriren, so werden die F.
15 unter b und c festgesetten Gebührnisse, nach Verhältniß der dadurch erschrotenen und
abgeführt werdenden Wasser und der Teufen, unter leßtere getheilé.
9. 17.
Der Maschinenunkernehmer muß für die ihm zugestandenen Gebührnisse (6. 15 und 16) Berbinicchtei-
nicht nur den Bau, sondern auch die Unterhaltung der Maschine, nebst dem zugehörigen nenunterneb=
Maschinenschachte und den Gezeugstrecken auf seine Kosten bewirken. ert Srale
einer Gebuhr-
Die Gebührnisse fallen hinweg, sobald die Maschine durch Zufall oder Vernachläßigung nise.
aufhört, die Tiefbaue zu krocknen, oder leßtere durch einen eingebrachten Stolln getrocknet
werden.
. 18.
Dem Unternehmer eines Baues, welcher auf die Gewinnung von Steinkohlen abzwecke, Gewerkschaften
er sei Grundbesitzer, dessen Cessionar, Concessionar, Stolln= oder Maschinen-Uncernehmer, beichem Sstein
steht frei, so viel Gewerken zu seiner Unternehmung anzunehmen, als er will, und die
Bedingung der Gewerkschaft nach seinem Gutbefinden festzusetzen.
Uiber diese Bedingungen ist ein Vertrag abzufassen, welcher der Obrigkeic (§. 23,)
zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden muß.
Die Obrigkeic soll sich bei der Prüfung eines solchen Vertrags darauf einschränken,
nachzusehen, ob derselbe Bestimmungen enthalte, welche das Inceresse der Theilnehmer ge-
fabrden, oder den Rechten eines Dricten Eintrag thun könnten. Wenn sich dergleichen
Bestimmungen finden, so ist, bis zu erfolgter Beseitigung derselben, dem Vertrage die Ge-
nehmigung zu versagen.
Vor erfolgker obrigkeitlicher Genehmigung ist der Vertrag für die Contrahenten un-
verbindlich.
". 19.
Die Gewerken mussen gegenseitig darauf seben, daß keiner von ihnen die vertragsweise Fortsetzung.
übernommenen Verbindlichkeiten, (V. 18) zum Schaden der Unternehmung selbst, unerfüälle
lasse. Wenn ein Gewerke diese Verbindlichkeiten niche erfülli, so bat die Gewerkschafe
solches der Obrigkeit anzuzeigen.
Die Obrigkeic setzt hierauf dem Säumigen eine angemessene Frist, binnen welcher die
Verbindlichkeiten erfüllt werden müssen. Ist nach Verfluß der gegebenen Frist der obrig-