Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

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13.) Reseript des Geheimen Rathes an das Ober-Steuer- 
Collegium, 
die Vermächtnisse und Schenkungen 5 Kirchen und fuͤr kirchliche Zwecke 
betreffend; 
vom 15 ½ April 1830. 
RV 
Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
Veste, Raͤthe, liebe getreue. Da unter den Vermaͤchtnissen und Schenkungen an 
Lehr-, Wohlthaͤtigkeits-, Zucht- und Arbeits-Anstalten und zu Vertheilung unter die Armen, 
denen in dem Stempeltarif vom 1 1ten Januar 1819 die Befreiung vom Erbschaftsstem- 
pel zugestanden ist, Vermächenisse und Schenkungen an Kirchen und für kirchliche Zwecke 
an sich niche mic zu verstehen sind, Wir es aber dem Sinne und der Absiche jener gesetzlichen 
Bestimmung und der Analogie dessen, was §. 45 des Mandaks vom 1 1#en Januar 1819, 
zub b. in ähnlicher Weise mic ausdrücklicher Erwähnung der Kirchen disponirt ist, ent- 
sprechend sinden, daß die angezogene Vorschrift des Stempeltarifs bei oberwähnten Ver- 
mächtnissen und Schenkungen an Kirchen und für kirchliche Zwecke ebenfalls in Anwendung 
gelange, so sehen Wir Uns bewogen, die gedachte Bestimmung des dem Mandate vom 
1 Lten Januar 1819 beigefügeen Stempeltarifs, unter der Rubrik: „Erbschaften“ da- 
bin zu erläutern, daß Vermächtnisse und Schenkungen an Kirchen und für kirchliche Zwecke 
die Befreiung vom Erbschaftsstempel ebenfalls genießen sollen, und begehren an euch hier- 
durch gnädigst, ihr wollet euch in vorkommenden Fällen darnach gehorsamst achten. 
Daran geschieber Unser Wille und Meinung und Wir sind euch mie Gnaden gewogen. 
Gegeben zu Dresden, den 1 5ten April 1830. 
Nostitz und Jänckendorf. 
D. Johann Daniel Merbach.
	        
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